27.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253708
Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 16.06.2025 – 3 W 13/25
Wird das Verfahren nach Einlegung des Rechtsmittels, aber vor der Vorlage an das Beschwerdegericht übereinstimmend für erledigt erklärt, hat das Ausgangsgericht nicht mehr über die Abhilfe zu entscheiden, sondern eine Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffen.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 16.06.2025, Az. 3 W 13/25
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22. April 2025 gegen den Beschluss vom 8. April 2025 wird der sich hierauf beziehende Nichtabhilfebeschluss vom 28. Mai 2025 nebst Vorlageanordnung aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 6.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um den Antragsgegner wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zu der Zahlung von Schadensersatz in Höhe des monatlichen Existenzminimums nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu verpflichten.
Der Antragsteller erhielt im April 2023 eine Aufenthaltserlaubnis als sogenanntes Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG, welche bis zum 3. Oktober 2024 befristet war. Im Juni 2024 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, was die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 ablehnte. Hiergegen erhob der Antragsgegner für den Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht, ohne einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, wobei die Umstände hierzu zwischen den Parteien streitig sind. Infolge der Beendigung des Chancenaufenthaltsrechts durfte der Antragsteller aufgrund des Beschäftigungsverbots gemäß § 4a AufenthG nicht mehr arbeiten. Das Arbeitsverhältnis, das bis dahin seit dem 1. April 2021 fortlaufend bei demselben Arbeitgeber bestand und aus dem der Antragsteller ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.023 € erzielte, endete zum 30. November 2024. Seitdem bezieht der Antragsteller kein Einkommen mehr. Am 15. Januar 2025 erfolgte ein, letztlich erfolgloser, Abschiebeversuch der Ausländerbehörde.
Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. April 2025 gemäß § 348a Abs. 1 ZPO auf die Einzelrichterin übertragen. Diese hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. April 2025, auf den wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2025 hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem die Ausländerbehörde dem Antragsteller am 29. April 2025 die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 seine Beschwerde begründet und den Antrag gestellt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn ab Antragstellung monatlich 808 € jeweils bis zum 1. eines Monates zu zahlen.
Zugleich hat er die Erledigung des Rechtsstreits erklärt, der sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Mai 2025 angeschlossen hat.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2025 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller mit der Beschwerde (nur noch) eine Änderung der Kostengrundentscheidung erstrebe, die abzuändern jedoch kein Anlass bestehe. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen.
II.
Der Nichtabhilfebeschluss einschließlich der Vorlageanordnung ist aufzuheben. Wird das Verfahren nach Einlegung des Rechtsmittels, aber vor der Vorlage an das Beschwerdegericht übereinstimmend für erledigt erklärt, hat das Ausgangsgericht nicht mehr über die Abhilfe zu entscheiden, sondern eine Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffen.
1. Nach allgemeiner Ansicht endet mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache; anhängig bleibt nur der Kostenpunkt, über den gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 44/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 31. März 2021 - XII ZB 102/20, juris Rn. 9; BeckOK ZPO/Jaspersen [1.3.2025], § 91a Rn. 25). Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 176/12, juris Rn. 4). Das gilt auch für die in einer solchen Entscheidung enthaltene Kostengrundentscheidung (vgl. BPatG, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 6 Ni 31/19 (EP), GRUR-RS 2022, 38544 Rn. 24; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. März 2018 - 9 W 3/18, NJW-RR 2018, 1468 Rn. 6; BeckOK ZPO/Jaspersen [1.3.2025], § 91a Rn. 27; BeckOK ZPO/Bacher [1.3.2025], § 269 Rn. 8.3, 20.3; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 269 Rn. 61 aE; auch BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15).
2. Die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO ist durch dasjenige Gericht zu treffen, bei dem die Sache im Zeitpunkt der Erledigungserklärung anhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, juris Rn. 9; Beschluss vom 14. März 2023 - X ARZ 586/22, juris Rn. 22). Bis zu der Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht ist das untere Gericht zur Entscheidung über die Kosten einer zurückgenommenen Beschwerde zuständig (vgl. OLG Celle, MDR 1960, 507; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 8 W 5/16, juris Rn. 6, 8).
3. Nach diesen Grundsätzen hatte das Landgericht nicht mehr über die Abhilfe zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen wirkungslos und damit eine Beschwer des Rechtsmittelführers entfallen war. Das betrifft nicht nur die Entscheidung über den Verfügungsanspruch in der Hauptsache, sondern schließt die Kostengrundentscheidung ein. Über die Kosten des Verfahrens hat das Landgericht, als das Gericht, bei dem die Sache im Zeitpunkt der Erledigungserklärung anhängig war, vielmehr nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
III.
Hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bleiben diese gemäß § 21 Abs. 1 GKG außer Ansatz.
Tenor:
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 6.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um den Antragsgegner wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zu der Zahlung von Schadensersatz in Höhe des monatlichen Existenzminimums nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu verpflichten.
Der Antragsteller erhielt im April 2023 eine Aufenthaltserlaubnis als sogenanntes Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG, welche bis zum 3. Oktober 2024 befristet war. Im Juni 2024 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, was die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 ablehnte. Hiergegen erhob der Antragsgegner für den Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht, ohne einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, wobei die Umstände hierzu zwischen den Parteien streitig sind. Infolge der Beendigung des Chancenaufenthaltsrechts durfte der Antragsteller aufgrund des Beschäftigungsverbots gemäß § 4a AufenthG nicht mehr arbeiten. Das Arbeitsverhältnis, das bis dahin seit dem 1. April 2021 fortlaufend bei demselben Arbeitgeber bestand und aus dem der Antragsteller ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.023 € erzielte, endete zum 30. November 2024. Seitdem bezieht der Antragsteller kein Einkommen mehr. Am 15. Januar 2025 erfolgte ein, letztlich erfolgloser, Abschiebeversuch der Ausländerbehörde.
Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. April 2025 gemäß § 348a Abs. 1 ZPO auf die Einzelrichterin übertragen. Diese hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. April 2025, auf den wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2025 hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem die Ausländerbehörde dem Antragsteller am 29. April 2025 die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 seine Beschwerde begründet und den Antrag gestellt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn ab Antragstellung monatlich 808 € jeweils bis zum 1. eines Monates zu zahlen.
Zugleich hat er die Erledigung des Rechtsstreits erklärt, der sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Mai 2025 angeschlossen hat.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2025 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller mit der Beschwerde (nur noch) eine Änderung der Kostengrundentscheidung erstrebe, die abzuändern jedoch kein Anlass bestehe. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen.
II.
Der Nichtabhilfebeschluss einschließlich der Vorlageanordnung ist aufzuheben. Wird das Verfahren nach Einlegung des Rechtsmittels, aber vor der Vorlage an das Beschwerdegericht übereinstimmend für erledigt erklärt, hat das Ausgangsgericht nicht mehr über die Abhilfe zu entscheiden, sondern eine Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffen.
1. Nach allgemeiner Ansicht endet mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache; anhängig bleibt nur der Kostenpunkt, über den gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 44/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 31. März 2021 - XII ZB 102/20, juris Rn. 9; BeckOK ZPO/Jaspersen [1.3.2025], § 91a Rn. 25). Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 176/12, juris Rn. 4). Das gilt auch für die in einer solchen Entscheidung enthaltene Kostengrundentscheidung (vgl. BPatG, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 6 Ni 31/19 (EP), GRUR-RS 2022, 38544 Rn. 24; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. März 2018 - 9 W 3/18, NJW-RR 2018, 1468 Rn. 6; BeckOK ZPO/Jaspersen [1.3.2025], § 91a Rn. 27; BeckOK ZPO/Bacher [1.3.2025], § 269 Rn. 8.3, 20.3; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 269 Rn. 61 aE; auch BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15).
2. Die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO ist durch dasjenige Gericht zu treffen, bei dem die Sache im Zeitpunkt der Erledigungserklärung anhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, juris Rn. 9; Beschluss vom 14. März 2023 - X ARZ 586/22, juris Rn. 22). Bis zu der Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht ist das untere Gericht zur Entscheidung über die Kosten einer zurückgenommenen Beschwerde zuständig (vgl. OLG Celle, MDR 1960, 507; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 8 W 5/16, juris Rn. 6, 8).
3. Nach diesen Grundsätzen hatte das Landgericht nicht mehr über die Abhilfe zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen wirkungslos und damit eine Beschwer des Rechtsmittelführers entfallen war. Das betrifft nicht nur die Entscheidung über den Verfügungsanspruch in der Hauptsache, sondern schließt die Kostengrundentscheidung ein. Über die Kosten des Verfahrens hat das Landgericht, als das Gericht, bei dem die Sache im Zeitpunkt der Erledigungserklärung anhängig war, vielmehr nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
III.
Hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bleiben diese gemäß § 21 Abs. 1 GKG außer Ansatz.