Der Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt, der den Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers hat verjähren lassen und die verjährte Forderung gleichwohl gerichtlich geltend gemacht hat, ist im Mahnbescheid hinreichend konkretisiert, wenn dort von einer "Hauptforderung aus dem Rechtsstreit H (Name des Versicherungsnehmers) gegen M (Name des Anspruchsgegners im Vorprozess)" die Rede ist und es keine weiteren Streitfälle dieses Rubrums gibt.
Hat die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift der Anscheinsbeweis zugunsten des Mandanten, bei ...
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrags aus §§ 675 Abs. 1, 611 BGB verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Mandats die Interessen seines Auftraggebers nach jeder ...
Gegenstand eines Verfahrens vor dem BVerfG war der Bestand eines Stromlieferungsvetrags. In Frage stand, ob ein Schriftsatz des Beschwerdeführers, in dem dieser das Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin im fraglichen Zeitraum unter Beweisantritt bestritt, berücksichtigt werden kann. Das AG vertrat die Ansicht, dass der gegenständliche Schriftsatz vom 17.10.11 nicht berücksichtigungsfähig sei. Er sei nach Ablauf der Schriftsatzfrist erfolgt, die am Sonnabend, den 15.10.11 geendet habe.
Führen die Mitglieder einer Zivilkammer beim LG untereinander Gespräche wegen einer Vielzahl von anhängigen Parallelverfahren mit zum Teil identischem Parteivortrag und versuchen sie, unter Austausch ihrer Argumente ...
Das zuständige Gericht kann, wenn ein Mahnverfahren vorangegangen ist und mehrere Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben, noch nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden, wenn der Antragsteller einen ...
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Laut einem Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ hören Ermittlungsbehörden entgegen der bestehenden Rechtslage auch Gespräche zwischen Mandanten und ihren Anwälten ab. Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist dies „ein unerhörter Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien“.