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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung

    Frist notiert? Wann der Anwalt „zweifeln“ muss

    | Wann wird bei einer versäumten Frist eine Wiedereinsetzung gewährt? Die Praxis zeigt: Viele Anträge auf Wiedereinsetzung scheitern, zum Beispiel, wenn der Anwalt anordnet, ihm eine Akte vorzulegen, dies aber nicht geschieht. Dann muss er handeln, sagt der VGH Baden-Württemberg (6.12.17, 1 S 1484/17, Abruf-Nr. 200123 ). |

     

    Zwar dürfen Sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass ausgebildete, zuverlässige Kanzleiangestellte eine konkrete Einzelanweisung (hier: Begründungsfrist notieren) auch korrekt ausführen (BGH NJW-RR 93, 1213). Aber: Mitunter müssen Sie trotzdem nachhaken.

     

    Erteilen Sie ein Empfangsbekenntnis zu einem Urteil, bevor die dazugehörige Rechtsmittelfrist notiert ist, müssen Sie besonders darauf achten, dass die Frist auch eingetragen wird. Weisen Sie an, dass Ihnen die Akte direkt wieder vorgelegt wird. Nachdem die Frist notiert wurde, müssen Sie schauen, dass dies auch passiert. Wird Ihnen die Akte nicht vorgelegt, müssen Ihnen Zweifel kommen, ob die Anordnung überhaupt ausgeführt bzw. die Frist auch tatsächlich eingetragen wurde.

     

    PRAXISHINWEIS | Rechtsmittel- und Rechtsmittelfristen bleiben ein Sonderfall: Wird eine Rechtsmittelschrift oder ein Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelfrist gefertigt, müssen Sie das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig überprüfen. Diesen Aufgabenkreis dürfen Sie auch Ihrem gut geschulten und erfahrenen Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen (BGH 29.8.17, VI ZB 49/16, Abruf-Nr. 197484).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wiedereinsetzungsanträge: Ja, das Gericht will es ganz genau wissen..., AK 17, 124
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 56 | ID 45086761