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  • · Fachbeitrag · Fristenkontrolle

    Wiedereinsetzungsanträge: Ja, das Gericht will es ganz genau wissen...

    | Die Obergerichte haben in den letzten Jahren zahlreich entschieden, wann bei versäumten Fristen Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Die Krux dabei: Viele Anwälte achten zwar darauf, dass ihr Personal in die Fristenkontrolle eingewiesen wird. Einen Fehler machen sie jedoch immer noch häufig: Sie begründen Wiedereinsetzungsanträge nicht ausreichend. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die umfangreiche Rechtsprechung hat Anwälte sensibilisiert: Sie wählengenau aus, welcher geschulte Mitarbeiter Fristen berechnen und notieren darf und formulieren schriftliche Kanzleianweisungen dazu (Musterformulierung, Abruf-Nr. 42249377). Wird aber tatsächlich doch einmal eine Frist versäumt, muss der Anwalt einen Wiedereinsetzungsantrag auch substanziiert begründen. Oft wird das auf die leichte Schulter genommen.

     

    Das OLG Brandenburg (9.1.17, 13 UF 164/16, Abruf-Nr. 195546) betont die Anforderungen noch einmal deutlich im Sinne des BGH: Der Antrag muss entsprechend § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO