02.10.2015 · IWW-Abrufnummer 179896
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 22.07.2015 – 7 Sa 23/15
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Az. 8 Ca 692/14 - vom 6. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über ein Höhergruppierungsverlangen der Klägerin, die derzeit ausgehend von einer Eingruppierung nach Vergütungsgruppe Vc des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag (BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (im Folgenden: TV-Tätigkeitsmerkmale) vergütet wird.
Die Beklagte betreibt ein Wohnheim für psychisch Kranke und behinderte Menschen mit chronischem Krankheitsverlauf, die älter als 18 Jahre sind. Die in der Einrichtung aufgenommenen Menschen leiden in der Regel an einer Behinderung aus dem Formenkreis der Schizophrenie, an chronisch bedingten Psychosen, einer schweren Persönlichkeitsstörung oder einer hirnorganischen Störung als Folge einer Suchterkrankung. Aufgabe des Wohnheims mit sozialtherapeutischer Orientierung und seinem tagesstrukturierten Angebot ist es, den Bewohnern einen Lebensraum zu sichern, indem sie mit gezielter Hilfe ihre Zukunft angemessen gestalten und sich in einer Gemeinschaft zu Hause fühlen können. Abhängig vom jeweils individuellen Hilfebedarf werden psychisch labile unausgeglichene Personen in einer Intensivwohngruppe betreut. Dagegen richtet sich an die psychisch stabilere Personengruppe die Wahrnehmung von Angeboten an arbeits- und beschäftigungstherapeutischen Maßnahmen. Für diese Angebote stehen den Heimbewohnern zum Wohnheim gehörende weitere Räumlichkeiten im sozial-psychiatrischen Zentrum der Beklagten zur Verfügung.
Die Klägerin, die eine Ausbildung zur Ergotherapeutin absolviert hat, ist seit dem 1. März 2003 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 26. März 2003 (Bl. 8 f. d. A.) bei der Beklagten als Ergotherapeutin tätig. Dieser Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelung:
Sie arbeitet in Teilzeit (vier Tage in der Woche). Wochenend-, Feiertags- und Schichtarbeit leistet die Klägerin nicht. Sie ist überwiegend in den Räumlichkeiten im sozial-psychiatrischen Zentrum tätig. Die Klägerin wird derzeit ausgehend von der Vergütungsgruppe Vc TV-Tätigkeitsmerkmale vergütet, wobei die ursprüngliche tarifliche Vergütung von der Beklagten in der Vergangenheit erhöht wurde. Sie erzielt derzeit eine Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe Vc für die Dreiviertelstelle in Höhe von 1.461,59 €.
Der BMT-AW II ist zum 1. April 2004 außer Kraft getreten und durch den Übergangstarifvertrag vom 23. Dezember 2004 ersetzt worden. Dieser ist seinerseits zum 31. Dezember 2006 gekündigt worden und außer Kraft getreten. Ein Nachfolgetarifvertrag existiert nicht. Die Beklagte hat die bei ihr nach den Eingruppierungsbestimmungen des BMT-AW II eingestuften Mitarbeiter im Wege einer von ihr selbst nach Maßgabe der wirtschaftlichen Situation durchgeführten Anpassung bzw. Fortschreibung der letzten tariflichen Vergütungsregelungen entlohnt. In der Zeit seit dem 1. Januar 2007 sind dementsprechend allen Mitarbeitern in Form eines für alle Mitarbeiter identischen prozentualen Erhöhungssatzes Gehaltserhöhungen gewährt worden.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 (Bl. 10 d. A.) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Höhergruppierung in Vergütungsgruppe Vc rückwirkend ab Dezember 2011 geltend gemacht.
Im Rahmen einer Zertifizierung der Einrichtungen der Beklagten im Jahr 2013 wurden den Mitarbeitern der Beklagten, so auch der Klägerin, erstmals Funktionsbeschreibungen vorgelegt (Bl. 16 ff. bzw. Bl.19 f. d. A.). Die Aufgaben und Funktionen des sozialtherapeutischen Wohnheims sind in einer Prozessbeschreibung vom 20. Juni 2013 (Bl. 150 ff. d. A.) geregelt.
Mit Schreiben vom 14. März 2014 (Bl. 21 f. d. A.) wies der Klägervertreter die Beklagte erneut darauf hin, dass der Klägerin der geltend gemachte Höhergruppierungsanspruch zustehe. Diesen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2014 (Bl. 23 d. A.) ab. Mit ihrer am 2. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 5. Juni 2014 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren weiter.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie erfülle die Voraussetzungen einer "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit" der Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 5. Die ihr obliegenden Tätigkeiten entsprächen exakt den in den Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 b des Tarifvertrags der Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 5 aufgeführten Tätigkeiten.
Die von ihr nach dreijähriger Ausbildung erworbene Qualifikation als staatlich anerkannte Ergotherapeutin sei eine gleichwertige Fähigkeit wie die, die Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung im Rahmen einer zeitlich ebenso langen Ausbildung erworben hätten.
Bei den im Wohnheim betreuten Personen handele es sich um Behinderte im Sinn des früheren § 39 BSHG, wie sie beispielhaft in der Protokollnotiz Nr. 6 b genannt würden. Die unter anderem von ihr zu erbringenden Einzelmaßnahmen im Rahmen des tagesstrukturierenden Angebotes umfassten die Hinführung zur regelmäßigen Teilnahme an der Arbeits- und Beschäftigungstherapie, lebenspraktisches Training und aktivierende Pflege (Haushaltsführung, Selbstversorgung, Körperpflege/Hygiene, Wäschepflege usw.), Training sozialer Fertigkeiten (Aufnahme von Kontakten und Nutzung allgemeiner Einrichtungen, Selbstdarstellungen usw.), Hilfe bei der Bewältigung von Antriebs- und Interaktionsproblemen, Förderung und Stärkung von Selbsthilfepotenzial durch Gruppenaktivitäten, Angebote im Freizeit- und Arbeitsbereich sowie die Kontaktvermittlung zu geeigneten professionellen und nicht professionellen Hilfen.
Ausweislich der inhaltlichen Beschreibung des Qualitätsmanagement-Systems der Beklagten für den Bereich des Wohnheimes verhalte es sich so, dass die Gruppenarbeit nicht berufsspezifisch organisiert sei. Das heiße, dass unabhängig von der jeweiligen Berufsausbildung jeder Gruppenbetreuer für alle Aufgaben, die in seiner Betreuungsgruppe anfielen, zuständig sei. Dies umfasse Organisation und Durchführung sozialpädagogischer Unterstützung sowie Hauswirtschafts- und Verwaltungsaufgaben. Für die jeweiligen Angebote aus den verschiedenen Fachbereichen seien differenzierte personenbezogene Termine und Zeiträume über den Tages- und Wochenverlauf hinaus definiert. Dementsprechend oblägen ihr ebenso wie den sonstigen Mitarbeitern im Betreuungsdienst des Wohnheimes all die Arbeitsvorgänge, die in der Funktions- bzw. Arbeitsplatzbeschreibung im Einzelnen aufgeführt seien. Ihre Funktions- oder Tätigkeitsbeschreibung unterscheide sich von der den im Betreuungsdienst des Wohnheimes tätigen Erzieher bzw. Heilerziehungspflegern zugewiesenen Aufgaben nur insoweit als ihr zusätzlich die Durchführung von kognitiven Trainings und Hirnleistungstrainings, das Training der Konzentrations- und Merkfähigkeit, die Durchführung von kreativen Angeboten und die Durchführung von arbeitstherapeutischen Angeboten übertragen sei.
Sie war der Ansicht, es sei von einem einheitlich großen Arbeitsvorgang bei der Betreuung und Förderung des ihr zugewiesenen Personenkreises mit schweren seelischen Behinderungen auszugehen. Insoweit unterschieden sich die ihr übertragenen Funktionen in keiner Weise von denjenigen, die ausweislich deren Arbeits- und Funktionsbeschreibung etwa den Erziehern im Wohnheim zugewiesen seien.
Ausweislich ihrer Funktions- und Arbeitsplatzbeschreibung oblägen ihr besonders schwierige fachliche Tätigkeiten, so dass sie - ebenso wie ihre Kollegen im Betreuungsdienst - nach mehr als vierjähriger Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 5 einzustufen und nach dieser Vergütungsgruppe zu entlohnen sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei nach Maßgabe der insoweit auch heute noch anzuwendenden Eingruppierungsregelungen des BMT-AW II nicht in die Vergütungsgruppe Vb einzugruppieren, vielmehr sei sie in der Vergütungsgruppe Vc richtig eingruppiert.
Die Klägerin arbeite im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausschließlich als Ergotherapeutin. Sie arbeite überwiegend im sozialpsychiatrischen Zentrum der Beklagten und nur zu einem deutlich geringeren Anteil - in jedem Falle jedoch immer nur als Ergotherapeutin - in dem Wohnheim.
Die Klägerin sei keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und zähle auch nicht zu den sonstigen Angestellten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübten. Nach Maßgabe der Eingruppierungs-Systematik des BMT-AW II hätte die Klägerin als "Beschäftigungstherapeutin mit staatlicher Anerkennung" im Hinblick auf die gegebene sechsmonatige Berufsausübung nach staatlicher Anerkennung in die tarifliche Vergütungsgruppe VI, Fallgruppe 7 eingestuft werden können bzw. müssen. Da sie davon ausgegangen sei, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erledigen habe und ihr eine diesbezügliche zweijährige Bewährung in dieser Tätigkeit bei früheren Arbeitgebern angerechnet worden sei, sei die Klägerin bei Beginn des Arbeitsverhältnisses gleich in die Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 4 eingruppiert worden. Sie ist der Ansicht, die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 4, stelle schon den für die Klägerin allein möglichen Bewährungsaufstieg dar.
Davon, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses "überwiegend schwierige Aufgaben" erledige, könne keine Rede sein. Diese arbeite in jeder Hinsicht ganz "normal" als Ergotherapeutin. Irgendwelche Besonderheiten und/oder Belastungen, die über das normale Maß einer Ergotherapeutin hinausgingen, seien nicht gegeben.
Sie ist der Ansicht, der zweite Teil des Antrags habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Klägerin müsse präzise angeben, aus welchem Betrag genau sie Zinsen verlange.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage durch Urteil vom 6. Januar 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, es bestünden schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Klageantrags. Selbst im Falle des Obsiegens der Klägerin sei nicht geklärt, welcher Betrag monatlich an die Klägerin zu zahlen wäre. Anders als bei der direkten Anwendung eines Tarifvertrages gebe es keine Vergütungstabellen, aus denen sich der monatliche Betrag ergebe. Dieser müsste über den unbestimmten Begriff der "Fortführung" ermittelt werden. Die Klage wäre jedoch auch unbegründet. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie in der Entgeltgruppe Vb, Fallgruppe 5 BMT-AW II einzugruppieren und nach der Fortführung der Beklagten entsprechend zu vergüten sei. Der Tarifvertrag enthalte unter der Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 14 eine spezielle Regel für Ergotherapeuten. Die Kl ägerin habe schon keine Argumente vorgetragen, warum sie dennoch als sonstige, den Erziehern gleichgestellte Angestellte gelten solle. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgericht Kaiserslautern (Bl. 110 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das genannte Urteil ist der Klägerin am 12. Januar 2015 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 27. Januar 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 21. Januar 2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 23. März 2015 - im Einverständnis der Beklagten - bis zum 11. Mai 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 11. Mai 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl.134 ff. d. A.), unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zusammengefasst geltend, die Klage sei zulässig. Da die Beklagte in der Zeit nach dem 1. Januar 2007 in Form eines für alle Mitarbeiter identischen prozentualen Erhöhungssatzes eine Gehaltserhöhung gewährt habe, verf üge diese bzw. deren Abrechnungsstelle über fortgeschriebene aktuelle Vergütungstabellen, aus denen sich die exakte Höhe der jeweiligen Vergütungsbestandteile der für die maßgeblichen Vergütungsgruppen an die Mitarbeiter zu zahlenden Vergütungsh öhe ergebe. Der Begriff der "Fortführung" im Antrag meine nichts anderes als die zugestandenermaßen erfolgte innerbetriebliche Fortschreibung der letzten tariflichen Vergütungsregelung durch die Beklagte, nach der sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum ihre Mitarbeiter entlohnt bzw. entlohnt habe.
Sie sei einzugruppieren in den Teil B "Sozial- und Erziehungsdienst" des TV-Tätigkeitsmerkmale.
Der Ansicht des Arbeitsgerichts, die von ihr ausgeübte Tätigkeit spiele keine Rolle, da sie als Beschäftigungstherapeutin ausdrücklich der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 14 (des Teils B "Sozial- und Erziehungsdienst") zugewiesen sei, könne nicht gefolgt werden. Dies liefe letztlich darauf hinaus, dass es der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sei, Beschäftigungstherapeuten auch dann die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe zu versagen, wenn durch die von ihnen ausgeübte Tätigkeit deren Voraussetzungen vollinhaltlich erfüllt würden.
Die Voraussetzungen einer "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit" in der Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 5 erfülle sie mit den von ihr ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen der betreuungsdienstlichen Aufgaben im Wohnheim.
Der von ihr erworbenen Qualifikation als staatlich anerkannte Ergotherapeutin liege eine dreijährige Ausbildung zugrunde. Sie verfüge damit über eine gleichwertige Fähigkeit wie sie die Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung im Rahmen einer zeitlich ebenso langen Ausbildung erworben hätten. Ihre Erfahrungen, die sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit erworben habe, dürften nicht infrage stehen.
Ihr seien ebenso wie den im Heim tätigen Erziehern zwei Heimbewohner als koordinierende Bezugsperson zugewiesen. Ihre Aufgabe gegenüber diesen beiden zugewiesenen Personen sei nicht nur, den für die Finanzierung von deren Unterbringung maßgeblichen Teilhabeplan auszuarbeiten, sondern diesen gegenüber ein besonderes persönliches Betreuungsverhältnis zu entwickeln, was unter anderem ein Sich-Kümmern um die persönlichen Belange dieser Heimbewohner beinhalte. Das heiße, ihr obliege die Koordinierung und Überwachung von Arztterminen aber auch Kleideranschaffungen und Sich-Kümmern um Pflege und die Aufrechterhaltung und Förderung der familiären Beziehung des Betreffenden.
Wie auch die Arbeitsplatzbeschreibungen belegten, unterschieden sich die der Klägerin seitens der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten, die von ihr laufend zu erbringen seien, nur insoweit von denen der durch die Erzieher bzw. Heilerziehungspfleger zu erbringenden, als ihr zusätzlich ihre ergotherapeutischen Aufgaben zugewiesen seien.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 29. Juni 2015, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 173 ff. d. A.), unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz als rechtlich zutreffend. Die Klage sei jedoch bereits unzulässig.
Die Klägerin habe außerdem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in die Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 5 des Teils B des TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II eingruppiert werden können. Korrekt sie die Eingruppierung nach dem Teil D des TV-Tätigkeitsmerkmale. Dort sei die Klägerin in die Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 4 einzugruppieren, die mit "Beschäftigungstherapeuten" überschreiben sei.
Bei der Klägerin handele es sich gerade nicht um eine "sonstige Angestellte", die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen - das heiße Fähigkeiten und Erfahrungen von Erzieherinnen - entsprechende Tätigkeiten, das heiße Tätigkeiten als Erzieherin ausübe. Die Klägerin arbeite ausschließlich als Beschäftigungstherapeutin bzw. Ergotherapeutin. Als Erzieherin oder wie eine Erzieherin habe die Klägerin niemals gearbeitet. Die Beklagte ist der Ansicht, die tarifliche Zuordnung der Position/Funktion einer Beschäftigungstherapeutin, die genau mit dem einschlägigen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich betraut sei, in eine bestimmte tarifliche Vergütungsgruppe schließe jedwede andere Eingruppierung aus.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 22. Juli 2015 (Bl. 187 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
II.
In der Sache hatte die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg.
1. Die Klage ist hinsichtlich beider Teile des Klageantrags bereits unzulässig. Hinsichtlich beider fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Auch der Gesichtspunkt des Vorrangs einer Leistungsklage und der fehlende vollstreckungsfähigen Inhalt machen die Klage unzulässig.
Der 1. Teil des Klageantrags ist dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin die zutreffende Eingruppierung in den Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag (BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (TV-Tätigkeitsmerkmale) begehrt. Sie hat zwar die Vergütung nach dem BMT-AW II beantragt. Dieser Tarifvertrag enthält aber keine Vergütungsgruppen und Tätigkeitsmerkmale. Diese sind im TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II geregelt.
Grundsätzlich besteht für eine Eingruppierungsfeststellungklage auch außerhalb des öffentlichen Dienstes das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Dies ist darin begründet, dass sowohl bei einer Klage gegen den öffentlichen Arbeitgeber als auch gegen den privaten von der Vermutung ausgegangen wird, beide würden die sich aus einem Feststellungsurteil ergebenden Leistungspflichten erfüllen. Zwar begehrt die Klägerin hier die Feststellung ihrer Eingruppierung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe, jedoch "gemäß der innerbetrieblichen Fortschreibung". Unstreitig ist zwischen den Parteien allein, dass die Beklagte nicht mehr die sich aus dem BMT-AW II ergebende Vergütung zahlt, sondern zwischenzeitlich (freiwillige) Entgelterhöhungen vorgenommen hat. Wie diese aussehen, wann sie in welcher Höhe erfolgt sind und wie sich die nunmehr zu zahlende Vergütung errechnet, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Die Beklagte hat hingegen bestritten, dass in ihrem Betrieb Vergütungstabellen existieren, aus denen sich diese, von der Klägerin beantragte "Fortschreibung" ablesen lässt. Sie hat ausdrücklich erklärt, nicht zu einer irgendwie gearteten diesbezüglichen Berechnung bereit oder verpflichtet zu sein. Auch im Rahmen der Vergleichsverhandlungen der Parteien wurde deutlich, dass diese die streitigen Vergütungsdifferenzen unterschiedlich berechnen. Vor diesem Hintergrund kann eine gerichtliche Feststellung mit dem von der Klägerin beantragten Inhalt allenfalls eine Vorfrage klären, nicht aber den Streit zwischen den Parteien beseitigen.
Unzulässig ist überdies auch eine Feststellungsklage, mit der ein Arbeitnehmer die Feststellung der Vergütungspflicht nach einer bestimmten Fallgruppe einer Vergütungsgruppe beantragt, weil sich das Entgelt allein nach der Vergütungsgruppe richtet (BAG, Urteil vom 7. Mai 2005 - 4 AZR 303/07 - BeckRS 2008, 56133, Rz. 11 m. w. N.).
Die Klage ist auch hinsichtlich ihres weiteren Antragsteils bereits unzulässig, da ihr der Vorrang der Leistungsklage entgegensteht und die beantragte Feststellung die streitige Vergütungshöhe zwischen den Parteien nicht klären würde. Außerdem hätte ein entsprechender Urteilstenor keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Unklar ist, ob die Klägerin insoweit die Verpflichtung zur Zahlung der Differenzbeträge aus den originären Vergütungsgruppen begehrt oder ob auch insoweit die sich aus der Fortschreibung ergebenden Differenzbeträge zugrunde gelegt werden sollen. Im ersten Fall hätte die Klägerin ihr Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag nicht dargetan, insbesondere nicht dargelegt, dass sie - in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten (freiwilligen) Vergütungserhöhungen durch die Beklagte - derzeit eine Vergütung erhält, die niedriger ist als die von ihr begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vb.
2. Die Klage ist aber auch unbegründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte sie ab dem 1. Januar 2012 und in der Zukunft nach der Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 5 des Teils I., B. Sozial- und Erziehungsdienst des TV-Tätigkeitsmerkmale zu vergüten hatte bzw. hat.
Selbst unterstellt, der Teil B "Sozial- und Erziehungsdienst" des TV-Tätigkeitsmerkmale und nicht - wie von der Beklagten ausweislich ihrer Erklärung im Berufungsverfahren zugrunde gelegt - sein Teil D "Angestellte in medizinischen Assistenzberufen und medizinisch-technischen Berufen" fände auf das vorliegende Arbeitsverhältnis Anwendung, hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie die Merkmale der Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 5 erfüllt.
Nach § 22 Abs. 1 BMT-AW II, der kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in Ziffer 2 des Arbeitsvertrags vom 26. März 2003 auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet, ist der Arbeitnehmer nach dem TV-Tätigkeitsmerkmale in die Vergütungs- bzw. Lohngruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Dabei entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe entsprechen.
§ 22 "Eingruppierung" BMT-AW II bestimmt:
Die gesamte Tätigkeit der Klägerin bildet einen Arbeitsvorgang, da deren Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung und Förderung der Menschen im Wohnheim, gerichtet ist. Alle Einzelaufgaben dienen einem Arbeitsergebnis und sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar, auch wenn sie aus zahlreichen, zeitlich auseinander liegenden Einzeltätigkeiten bestehen.
Für diese Bewertung spricht insbesondere, dass die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 6 zum Teil I Abschn. B Unterabschnitt 1 des TV TM die Angabe der "Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, ...)", "in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG ...", "in geschlossenen (gesicherten) Gruppen" zum Tätigkeitsmerkmal erhoben haben. Dadurch haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie alle Einzeltätigkeiten, die zu der bezeichneten Aufgabe ("Tätigkeiten in ... Gruppen") gehören, tariflich einheitlich bewerten (BAG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 4 AZR 602/94 - NZA-RR 1997, 35, 36).
Es ergeben sich aus dem Sachvortrag der Klägerin auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit in einzelne Arbeitsvorg änge, etwa auf einzelne Personen bezogene Tätigkeiten, aufzugliedern wäre.
Diese Tätigkeit der Klägerin macht die überwiegend auszuübende Tätigkeit im Sinn des § 22 Abs. 1 BMT-AW II aus.
Für die Eingruppierung der Klägerin sollen nach dem - als richtig unterstellten - Vortrag der Klägerin - die speziellen Tätigkeitsmerkmale des TV-Tätigkeitsmerkmale, Teil I unter B. "Sozial. und Erziehungsdienst" maßgebend sein. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
Bei diesen Fallgruppen hat der Arbeitnehmer zunächst darzulegen, dass die Anforderungen der allgemeinen und jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale erfüllt sind. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen.
Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass sie über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" wie eine Erzieherin (Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 5, Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 4, Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 5) verfügt.
Hinsichtlich des Merkmals "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei freilich Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer Tätigkeit nicht ausreichend sind (BAG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 4 AZR 602/94 - NZA-RR 1997, 35, 37 m. w. N.).
Dies darzulegen oblag der Klägerin, die alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen hat, aus denen sich die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale ergibt. Diese Darlegung hat sie nicht erbracht. Ihr Vortrag, sie verfüge über Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertig seien, weil sie dieselben Tätigkeiten verrichtet habe wie die zu ihrem Team gehörenden Erzieher, belegt nur gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufs der staatlich anerkannten Erzieherin.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie für eine so breit gefächerte Verwendung ausgebildet ist. Die Ausbildungsgänge zur Erzieherin und Ergotherapeutin sind zwar beide dreijährig, unterscheiden sich aber inhaltlich. Während Ergotherapeut/in ein Gesundheitsfachberuf ist, werden Erzieher/inne/n im Rahmen ihrer Ausbildung Kenntnisse in Pädagogik, Erziehungswissenschaft, Psychologie und Sozialwissenschaft vermittelt. Der Beruf der Erzieherin vereint die ursprünglichen Berufe Kindergärtnerin, Hortnerin sowie Jugend- und Heimerzieher. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie über Kenntnisse in allen diesen Bereichen verfügt und auch entsprechend - beispielsweise im frühkindlichen Bereich - eingesetzt werden könnte.
Es kann daher dahinstehen, ob sie "entsprechende Tätigkeiten" wie Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung ausgeübt hat.
III. Die Berufung hatte daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.