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  • · Fachbeitrag · EUStA

    Vorlagepflicht nach Art. 24 Abs. 1 i. V. m. Art. 25 Abs. 1 EUStA-VO ‒ geht der „EUStA“ die Puste aus?

    von RAin Lea Wimmer, FAin StR, STÜRZL Steuerstrafrecht, Frankfurt a. M., und RA Dr. Jens Bosbach, FA StrR und FA StR, Pfordte Bosbach Rechtsanwälte PartmbB, München

    | Die Europäische Staatsanwaltschaft (auch EUStA ‒ European Public Prosecutor’s Office, hier EUStA) hat am 1.6.21 offiziell ihre Arbeit aufgenommen. Sie ist eine unabhängige Behörde der Europäischen Union, die mit der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zulasten des EU-Haushalts betraut ist. Der folgende Beitrag setzt sich aufgrund der aktuellen Entwicklungen mit der Frage der Zuständigkeit der EUStA im Bereich der Verkürzung von Einfuhrabgaben auseinander und wirft einen kritischen Blick auf die Sinnhaftigkeit der Führung sog. Bagatellfälle durch die EUStA. |

    1. Allgemeines

    Die Zuständigkeit der EUStA umfasst insbesondere Betrug, Korruption, Geldwäsche sowie grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug ab einer Schadensumme von 10 Mio. EUR. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die mittlerweile 24 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, in denen sie eigenständig Ermittlungen durchführen, Anklagen erheben und Verfahren vor nationalen Gerichten führen kann. Damit stellt die EUStA aus Sicht der Befürworter einen bedeutenden Schritt dar, um die justizielle Zusammenarbeit in der EU zu stärken. Nach gut drei Jahren operativer Tätigkeit kommen allerdings zunehmend Fragen nach ihrer Effektivität, ihrer institutionellen Einbettung sowie den Herausforderungen ihrer praktischen Umsetzung auf.

    2. Ermittlungsorgane

    Bis zur Einführung der EUStA lag die Ermittlungskompetenz in Steuerstrafverfahren bislang entweder bei der Finanzbehörde i. S. d. § 386 AO oder der Staatsanwaltschaft. Welche Behörde in Steuerstrafverfahren tätig wurde, hing davon ab, ob die federführende Ermittlungskompetenz bei der Finanzbehörde oder bei der Staatsanwaltschaft lag. Nun kann die Ermittlungskompetenz auch bei der EUStA liegen. Fraglich ist nur: Welche Fälle bearbeitet sie?