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  • · Fachbeitrag · EBM 2025

    Die „neue Abrechnung“ der Videosprechstunde

    | Über die Vereinfachungen bei der Videosprechstunde sowie deren Abrechnung wurde in der April-Ausgabe von AAA bereits kursorisch berichtet ( AAA 04/2025, Seite 1 ). Wie angekündigt stellen wir Ihnen die Regelungen nachfolgend im Detail und mithilfe von Abrechnungsbeispielen vor. |

    Hintergrund

    Im „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens ‒ Digital-Gesetz“ vom 22.03.2024 wurden KBV und Krankenkassen verpflichtet, unter anderem auch Vorgaben für die Sicherung der Versorgungsqualität von Videosprechstunden zu vereinbaren. Die Umsetzung erfolgte durch eine neue Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag (BMV)-Ärzte mit dem Titel „Vereinbarung über die Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen gemäß § 87 Abs. 2o SGB V“ (Anlage 31c bei der KBV online unter iww.de/s12523). Über die Inhalte dieser Vereinbarung hatten wir in der März-Ausgabe (AAA 03/2025, Seite 7 ff.) ausführlich informiert. Mit der am 04.04.2025 erfolgten Beschlussfassung wurde der gesetzliche Auftrag umgesetzt, nämlich die Durchführung von Videosprechstunden im EBM in einem weiten Umfang zu ermöglichen und Qualitätszuschläge vorzusehen. Dazu wurden vor allem die bislang geltenden Obergrenzen geöffnet bzw. gelockert sowie Zuschläge eingeführt, die die Erfüllung von Qualitätsvorgaben verlangen.

    Begrenzung der Leistungen entfällt

    Bisher konnten EBM-Positionen, die auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden können ‒ dazu zählt beispielsweise das hausärztliche Gespräch nach EBM-Nr. 03230 ‒ nur bis zu einer Obergrenze abgerechnet werden. Diese Obergrenze betrug 30 Prozent je berechneter EBM-Position und galt je Vertragsarzt und Quartal. Diese Obergrenze fällt nun rückwirkend zum 01.01.2025 weg. Eine Begrenzung der Anzahl an Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde gibt es also nicht mehr.