Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 13.05.2015 · IWW-Abrufnummer 176807

    Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 08.09.2014 – 14 Ta 352/14

    1. Die nach § 3 Nr. 16 , § 9 Abs. 4a EStG gewährte steuerfreie Vergütung für Verpflegungsmehraufwand erhöht im Ergebnis nicht das einzusetzende Einkommen im Sinne des § 115 ZPO . Es kann offen bleiben, ob diese Aufwandsentschädigung schon nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist oder ob bei ihrer Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwand in entsprechender Höhe als beruflich bedingter Aufwand im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abzusetzen ist.

    2. Eine Berücksichtigung ersparter häuslicher Aufwendungen ist nur bei der pauschal versteuerten Vergütung für Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG vorzunehmen, und zwar in Höhe eines Drittels der gewährten Vergütung.


    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 1. April 2014 (3 Ca 528/13) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Kläger hat in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 2. Mai 2013 (3 Ca 528/13) die Prozesskosten der 1. Instanz in monatlichen Raten von 15,00 Euro zu zahlen. Der Beginn der Ratenzahlung wird gesondert festgesetzt.

    Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Dezember 2013 (15 Sa 1499/13) bleibt hinsichtlich der Ratenzahlung hiervon unberührt.

    Der Beginn der Ratenzahlung bleibt der gesonderten Festsetzung durch das Arbeitsgericht vorbehalten.

    Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



    Gründe



    Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die in Abänderung der ursprünglichen Bewilligung vom 2. Mai 2013 erfolgte Anordnung einer Ratenzahlung ist zu Unrecht erfolgt, soweit durch die angefochtene Entscheidung eine monatliche Rate in Höhe von 275,00 Euro für die Zahlung der in der ersten und zweiten Instanz entstandenen Kosten festgesetzt wurde. Die vom Arbeitsgericht für die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens herangezogene Berechnung im Berufungsverfahren vom 22. November 2013 kann in dieser Form der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a. F. sowie der Zahlung der Kosten erster Instanz nicht zugrunde gelegt werden, auch wenn sie Grundlage der Bewilligungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2013 (15 Sa 1499/13) ist.



    1.



    Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Abrechnungen erhält dieser für seine Tätigkeit als Kraftfahrer neben einem monatlichen Bruttogehalt von 1.650,00 Euro zusätzlich Spesen. Zum einen zahlt der Arbeitgeber eine nach § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 4a EStG steuerfreie, zum anderen eine nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal mit 25 % versteuerte Vergütung für Verpflegungsmehraufwand.



    a)



    Es ist streitig, ob bei der Berechnung des Einkommens Aufwandsentschädigungen wie Fahrtkostenerstattungen, Spesen oder Auslandszulagen als Einkommen anzusehen sind (vgl. LAG Hamm, 7. Februar 2011, 14 Ta 28/11, n. v.; LAG Sachsen-Anhalt, 7. September 2011, 2 Ta 124/11, [...]; OLG Karlsruhe, 24. September 2003, 18 WF 161/02, FamRZ 2004, 645; a. A. LAG Köln, 15. Januar 2009, 5 Ta 534/08, [...]; LAG Schleswig-Holstein, 15. November 2012, 5 Ta 189/12). Allerdings werden solche Aufwandsentschädigungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII wiederum als Abzugsposten berücksichtigt (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 219), wobei streitig ist, ob dieser Abzug in voller Höhe (so LAG Hamm, a. a. O.) zu erfolgen hat oder Aufwandsentschädigungen (nur) zu einem Drittel für ersparte häusliche Aufwendungen als Einkommen zu berücksichtigen sind (so LAG Sachsen-Anhalt, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.). Jedenfalls ist nur ein eventueller Überschuss anzurechnen (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O.). Einer besonderen Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwandes als Werbungskosten bedarf es im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren bei der tatsächlichen Gewährung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlich anerkannten Pauschalsätze nicht. Der tatsächliche Anfall von Mehraufwand aufgrund wechselnder Einsatzstellen und besonderer Arbeitszeiten ist Voraussetzung für ihre Gewährung. Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte konkret ersichtlich sind, wird in der Praxis davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber sie nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung der antragstellenden Partei gewährt (vgl. hierzu LAG Hamm, LAG Köln, LAG Sachsen-Anhalt, LAG Schleswig-Holstein, OLG Karlsruhe, a. a. O.).



    b)



    Hinsichtlich der nach § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 4a EStG steuerfreien Vergütungen ist es unerheblich, ob diese als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden oder nicht. Bei einer Anrechnung als Einkommen muss gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII der ihrer Gewährung zugrunde liegende Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nach § 9 Abs. 4a EStG in Höhe der dort vorgesehenen Pauschalsätze wieder abgezogen werden. Ein Abzug für ersparte häusliche Aufwendungen ist nicht vorzunehmen.



    Die Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen ist in diesen Fällen deshalb steuerfrei, weil sie den Mehraufwand abdeckt, der durch die Tätigkeit der Partei an wechselnden Einsatzstellen und aufgrund besonderer Arbeitszeiten entstehen. Der Grund für die Steuerfreiheit liegt gerade darin, dass es sich um zusätzlichen arbeitsbedingten Aufwand handelt (vgl. LAG Köln, 15. Januar 2009, 5 Ta 534/08, [...]). Dabei ist in den steuerfreien Sätzen des § 9 Abs. 4a EStG bereits berücksichtigt, dass der betreffende Arbeitnehmer, der berufsbedingt auswärts tätig ist und deshalb auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen ist, in gewissem Umfang häusliche Ersparnisse hat. Steuerfrei sind nur die vorgegebenen Sätze und nicht der tatsächlich in den auswärtigen Gaststätten oder Imbissen getätigte Verpflegungsaufwand. Folglich bezieht sich die Steuerfreiheit auch nur auf den Verpflegungsmehraufwand (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 15. November 2012, 5 Ta 189/12, [...]). Auf die unterhaltsrechtliche Beurteilung kommt es insoweit nicht an (so zu Unrecht LAG Sachsen-Anhalt, 7. September 2011, 2 Ta 124/11, [...]).



    c)



    Dies gilt dagegen nicht für die § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal versteuerte Vergütung des Verpflegungsmehraufwandes. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Lohn- und Einkommenssteuer zwar außer Betracht (§ 40 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG). Die Lohnsteuerpauschalierung dient aber nur der Verwaltungsvereinfachung zugunsten von Arbeitgeber und Finanzverwaltung, die sich ggf. steuervergünstigend beim Arbeitnehmer auswirkt (vgl. Blümich/Thürmer, EStG, 122. Auflage, 2014, § 40 Rn. 2). Selbst wenn der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 3 EStG ist, handelt es sich um eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer (vgl. Schmidt/Krüger, EStG, 33. Auflage, 2014, § 40 Rn. 1). Es geht grundsätzlich um steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers. Zwar bleibt wie bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung ein über die Grenzen des § 9 Abs. 4a EStG gehender Verpflegungsmehraufwand Anknüpfungspunkt. Dieser rechtfertigt aber nicht mehr die Annahme, dass die Zahlung des Arbeitgebers ein bloßer Zuschuss zu Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers ist. Vielmehr wird im Hinblick auf die beabsichtigte Vereinfachung in Kauf genommen, dass tatsächlich wegen ersparter häuslicher Aufwendungen für Verpflegung dem Arbeitnehmer ein Überschuss als zusätzliches Einkommen zugutekommt.



    Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den durch die pauschal versteuerte Vergütung gewährten Aufwendungsersatz entweder nur begrenzt als Einkommen anzurechnen oder bei einer vollen Berücksichtigung als Einkommen den zugrundeliegenden Verpflegungsmehraufwand nicht wie bei der steuerfreien Zahlung nach § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 4a EStG in gleicher Höhe als anrechenbar im Sinne des 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII zu berücksichtigen. Vielmehr ist von ersparten häuslichen Aufwendungen für Verpflegung auszugehen. Soweit der Arbeitnehmer nicht einen höheren tatsächlichen Verpflegungsmehraufwand belegt, beträgt der dafür anzusetzende Betrag ein Drittel des gewährten Aufwendungsersatzes (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, 7. September 2011, 2 Ta 124/11, [...]; OLG Karlsruhe, 24. September 2003, 18 WF 161/02, FamRZ 2004, 645).



    d)



    Daraus ergibt sich folgendes durchschnittliches Nettoeinkommen des Klägers:



    Monatliche Nettovergütung ohne Spesengemäß Abrechnungen: 1,171,71 Euro zzgl. 1/3 pauschal versteuerte Spesen(1/3 * [168 + 504+ 516 Euro] / 3 Monate) 132,00 Euro



    durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 1.303,71 Euro



    2.



    Soweit für die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens in der Berechnung des Berufungsgerichts vom 23. November 2013, welche das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, lediglich eine Summe von 1.251,40 Euro für Freibeträge und Belastungen abgezogen wurde, ist diese Berechnung nicht zu ändern. Die hierin enthaltene Summe der zu berücksichtigenden Fahrtkosten wurde mit 103,20 Euro angesetzt. Dies bleibt zugunsten des Klägers weiterhin zu berücksichtigen. Etwaige höhere Kosten nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger die vom Beschwerdegericht angeforderten Auskünfte nicht beigebracht hat.



    a)



    Prozesskostenhilfe ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind daher nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm, wonach die gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) DVO zu § 82 SGB XII pro Monat und Entfernungskilometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgesehenen 5,20 Euro gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII als Fahrtkosten vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen sind (vgl. LAG Hamm, 21. Juli 2008, 4 Ta 41/08, n. v.; 22. Dezember 2009, 5 Ta 655/09, n v.; 7. Februar 2011, 14 Ta 28/11, n. v.; 6. März 2012, 14 Ta 48/12, [...]), wobei die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII vorgesehene Höchstgrenze von 40 Kilometer im Rahmen der Prozesskostenhilfe keine Anwendung findet (vgl. BGH, 8. August 2012, XII ZB 291/11, NJW-RR 2012, 1281).



    b)



    Für eine Berechnung nach diesen Grundsätzen fehlt es jedoch an den dafür erforderlichen Angaben des Klägers. Er hat lediglich dargelegt, dass er 80 km wöchentlich fährt. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat er jedoch nicht mitgeteilt. Zudem ist unklar, ob es sich um arbeitstägliche Fahrten handelt oder nicht. Dies hätte ggf. bei der Ansetzung der Pauschale Berücksichtigung zu finden (vgl. zur - noch bestehenden - Angemessenheit der Pauschale hinsichtlich der Berechnungsmethode LAG Baden-Württemberg, 2. September 2009, 4 Ta 7/09, Rn. 19 f., [...]). Einer abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage nicht, da der Kläger bereits die grundlegenden Angaben versäumt hat.



    3.



    Unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2014 leicht erhöhten Freibeträge und des sich daraus ergebenden zusätzlich abzuziehenden Betrages von 15,00 Euro verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 37,00 Euro. Hieraus sind gemäß der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO a. F. monatliche Raten von 15,00 Euro zu zahlen. Der Beginn der Ratenzahlung ist nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens gesondert vom Arbeitsgericht festzusetzen.



    4.



    Soweit das Arbeitsgericht in der hier angefochtenen Entscheidung angeordnet hat, dass der Kläger die Prozesskosten sowohl für die erste als auch die zweite Instanz in monatlichen Raten von 275,00 Euro zu zahlen hat, war klarzustellen, dass die Ratenzahlungsanordnung in der grundsätzlich unanfechtbaren Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2013 unberührt bleibt. Das Arbeitsgericht ist zwar nach Rücksendung der Akten aus der höheren Instanz für sämtliche ab dann gestellten Anträge zuständig (vgl. RGZ 12, 416; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 127 Rn. 9). Zum einen fehlt es an einem solchen Antrag, die Eingabe des Klägers beim Landesarbeitsgericht vom 12. Dezember 2013, mit der er um eine Überprüfung der Ratenhöhe gebeten hat, ist vor der Rückgabe der Akten am 31. März 2014 erfolgt. Zum anderen wäre das Arbeitsgericht lediglich unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. zu einer nachträglichen Änderung sowohl der eigenen Bewilligungsentscheidung als auch derjenigen des Berufungsgerichts berechtigt, und zwar auch hinsichtlich einer Anordnung von Ratenzahlungen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt aber nur bezogen auf die Bewilligungsentscheidung des Arbeitsgerichts, nicht aber des Landesarbeitsgerichts vor, bei deren Erlass das der Abänderungsentscheidung des Arbeitsgerichts zugrunde gelegte Arbeitseinkommen schon maßgebend war.



    5.Da der Kläger die Aufrechterhaltung der bisher bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung mit seinem Rechtsmittel nicht erreicht hat, ist es gerechtfertigt, ihm die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahren (Gebühr gemäß Nr. 8614 KV-GKG) aufzuerlegen.



    Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

    Vorschriften§ 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO, § 120 Abs. 4 ZPO, § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 4a EStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, § 115 Abs. 1 ZPO, § 40 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG, § 40 Abs. 3 EStG, § 82 SGB XII, § 115 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII, § 115 Abs. 2 ZPO, § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, Nr. 8614 KV-GKG