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  • · Fachbeitrag · PKH-/VKH-Checkliste

    Diese Werbungskosten und Versicherungsfreibeträge müssen Sie für PKH/VKH kennen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Bei der Bewilligung von PKH/VKH muss die Partei nach § 115 ZPO ihr Einkommen (= alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert) einsetzen ( RVG prof. 21, 32 ). Davon sind bestimmte Freibeträge abzusetzen ( RVG prof. 21, 87 ). Der folgende Beitrag erläutert, welche Werbungskosten und Versicherungsfreibeträge hierbei berücksichtigt werden. |

    1. Werbungskosten zur Erwerbstätigkeit

    Abzugsfähig sind Werbungskosten, die zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der beruflichen Leistungsfähigkeit erforderlich sind (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SBG XII). Sie sind konkret darzulegen ‒ anderenfalls bleiben sie in der Regel unberücksichtigt.

     

    Checkliste / Werbungskosten bei PKH/VKH

    Art
    Berücksichtigungsfähige Werbungskosten

    Arbeitsmittel

    Ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 EUR, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden (vgl. § 3 Abs. 5 Verordnung zur Durchführung [DVO] zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII).

    Berufsverbände

    Beiträge zur Berufsgenossenschaft, zur Gewerkschaft und zum Beamtenbund, nicht dagegen Beiträge an politische Parteien (§ 3 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII; OLG Celle FamFR 12, 396).

    Berufliche Aus- und Fortbildung

    Den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei angemessene Kosten (§ 3 Abs. 4 S. 1, 2 DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII; Lissner/Dietrich, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rn. 52; Münchener Kommentar zur ZPO, Rn. 28 zu § 115).

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

    Mit dem Kfz: pro Entfernungskilometer 5,20 EUR monatlich, jedoch nur, wenn Inanspruchnahme kostengünstigerer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich und zumutbar ist (§ 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Buchst. a DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII).

     

    Merke | Es ist nicht vorgesehen, die unterhaltsrechtlichen Leitlinien anzuwenden oder die Entfernung auf 40 km zu begrenzen (BGH JurBüro 12, 657).

     

    Mit einem Kleinkraftwagen: bei einem Hubraum von nicht mehr als 500 ccm 3,70 EUR pro Entfernungskilometer (§ 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Buchst. b DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII).

     

    Mit einem Motorrad oder Motorroller: 2,30 EUR pro Entfernungskilometer (§ 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Buchst. c DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII).

    Mit öffentlichen Verkehrsmitteln: die tariflich günstigste Zeitkarte (§ 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII).

     

    Merke | Die Pauschalen decken nur die Betriebskosten einschließlich Steuern ab. Zusätzlich sind angemessene Versicherungskosten (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) und konkret nachgewiesene, angemessene Anschaffungskosten als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen (BGH JurBüro 12, 534; OLG Karlsruhe FamRZ 09, 1165; LAG Baden-Württemberg 2.9.09, 4 Ta 7/09; OLG Bremen FamRZ 13, 1242).

    Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung

    Wenn die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes oder ein Umzug unzumutbar sind, können die durch Führung eines doppelten Haushalts nachgewiesenen Mehr-aufwendungen höchstens bis 130 EUR monatlich sowie zusätzlich Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für eine Familienheimfahrt im Kalendermonat berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 7 DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII; LAG Schleswig-Holstein 26.8.08, 2 Ta 142/08).