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  • · Fachbeitrag · Einkommensermittlung

    Von Kinderbonus über Kurzarbeitergeld: Was bei Angestellten in Corona-Zeiten zu beachten ist

    von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, CP-Anwältin, Konstanz

    | Die Schwierigkeit im Unterhaltsrecht liegt i. d. R. nicht darin, den Ehegatten- oder Kindesunterhalt zu berechnen, sondern darin, das jeweilige Einkommen richtig zu ermitteln, insbesondere, wenn dieses Schwankungen unterliegt, z. B. aufgrund von Kurzarbeit. |

    1. Einkommen bzw. Einkommensbestandteile

    Bei Angestellten ist grundsätzlich der Jahresdurchschnitt entweder der letzten zwölf Monate oder des letzten Kalenderjahres zugrunde zu legen, da so alle erbrachten Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, die Jahressonderzahlung, die Jahresprämien sowie die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berücksichtigt werden (BGH FamRZ 13, 935). Ausnahme: Das Einkommen hat sich aktuell geändert oder es steht fest, dass es sich ändern wird. In diesem Fall ist das künftige Einkommen zu ermitteln. Dies gilt für Erhöhungen (z. B. aufgrund Tarifvertrags oder höherer Besoldungsstufe) und Gehaltsminderungen (z. B. wegen Kurzarbeit oder Beginn Rentenbezug).

     

    • Beispiel

    Das Einkommen betrug in den letzten 12 Monaten durchschnittlich 4.000 EUR netto. Wegen Corona entfallen künftig die Sonderzahlungen. Es wird nur noch das Grundgehalt von monatlich 3.500 EUR netto bezahlt. Es handelt sich hier nicht um eine fiktive Einkommensberechnung, sondern um eine künftig tatsächliche.