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Wenn der Verteidiger durchsucht wird …
Im Gerichtsgebäude erfolgt typischerweise bei Zutritt eine Kontrolle an der Sicherheitsschleuse. Darf ein Vorsitzender diese zusätzlich auch direkt vor dem Sitzungssaal anordnen, die obligatorisch auch Verteidiger einbezieht? Das OVG NRW hat dies bestätigt (8.1.26, 4 B 1472/25.NE, Abruf-Nr. 252584 ), da die Kontrollen die Persönlichkeitsrechte oder die anwaltliche Berufsfreiheit nicht verletzen.
In einem Staatsschutzverfahren vor dem OLG Düsseldorf (§ 129 StGB, Bildung krimineller Vereinigungen) griffen mehrere Verteidiger im Eilverfahren eine angeordnete Einlass- und Sicherheitskontrolle an. Das OVG wies den Antrag zurück. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass § 176 GVG Durchsuchungen von Personen und mitgeführten Gegenständen rechtfertigen kann, auch in Form von Einlasskontrollen in Räumlichkeiten, die dem Sitzungssaal vorgelagert sind. Dem Vorsitzenden stehen dabei die „sitzungspolizeilichen Befugnisse“ zu, die das Hausrecht des Gerichtspräsidenten im Gerichtsgebäude verdrängen. Dabei muss kein konkreter Verdacht gegen einzelne Anwälte vorliegen. Solche Sicherheitsmaßnahmen sollen verhindern, dass Angeklagte – auch ohne Wissen ihrer Verteidiger – Gegenstände erhalten, mit denen die Verhandlung erheblich gestört werden kann. Daher werden in diesen Fällen zulässigerweise die Verteidiger in die Kontrollen einbezogen. Das verletzt nicht ihren Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zu anderen prozessbeteiligten Organen der Rechtspflege.
Das OVG wertete die angeordneten Maßnahmen als hinreichend präzise formuliert und sachgerecht abgestuft. Vorliegend bestanden diese aus dem Abtasten der Kleidung mittels Metalldetektor und einer ggf. weiteren Prüfung von Kleidungsteilen, auf die der Detektor anspricht und ein Signal gibt. Bei darüber hinausgehenden Maßnahmen oder Ausnahmen wäre das Einverständnis des Vorsitzenden einzuholen gewesen.
von Christian Noe B. A., Göttingen
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