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  • 17.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252584

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 08.01.2026 – 4 B 1472/25.NE

    1. Die Grenzen für die Ausübung des Hausrechts in Gerichtsgebäuden ergeben sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach § 176 GVG. Danach steht das Hausrecht dem Gerichtspräsidenten nur zu, sofern es nicht durch Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse der Vorsitzenden der Spruchkörper nach § 176 GVG verdrängt wird. Der Gerichtspräsident darf als Inhaber des Hausrechts insbesondere nicht einem Zuhörer den Zutritt zum Sitzungssaal verwehren, solange diesem Zutritt keine sitzungspolizeilichen Anordnungen entgegenstehen.

    2. Höchstrichterlich ist gleichfalls anerkannt, dass § 176 GVG die Anordnung der Durchsuchung von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände – auch in Gestalt von Einlasskontrollen in den dem Sitzungssaal vorgelagerten Räumlichkeiten – rechtfertigen kann und dem Vorsitzenden die sog. sitzungspolizeilichen Befugnisse auch gegenüber Verteidigern verleiht.


    Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 08.01.2026, Az. 4 B 1472/25.NE

    Tenor:

    Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

    Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

     
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    Gründe:

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    Der nachträglich konkretisierte Antrag,

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    im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 4 D 398/25.NE Abschnitt A II und Abschnitt B der Hausordnung für die Dienstgebäude des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie Abschnitt C Abs. 5 der durch Abschnitt A II der Hausordnung in Bezug genommenen Dienstanweisung für die Durchführung der Einlasskontrolle und Zutrittsgewährung zu den Dienstgebäuden des Oberlandesgerichts Düsseldorf außer Kraft zu setzen,

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    ist jedenfalls unbegründet. Deshalb kann auf sich beruhen, ob die angegriffene Bestimmung der „Dienstanweisung für die Durchführung der Einlasskontrolle und Zutrittsgewährung zu den Dienstgebäuden des Oberlandesgerichts Düsseldorf“, Stand: 22.4.2025, auf die die Hausordnung, Stand: 20.3.2024, in Abschnitt A Ziffer II und Abschnitt B lediglich Bezug nimmt, als innerdienstliche Verwaltungsvorschrift über eine gleichmäßige Ausübung des Hausrechts ohne den erkennbaren Anspruch, gesetzliche Vorgaben aus § 31a JustG NRW normativ verbindlich zu konkretisieren, bereits wegen der von den Antragstellern behaupteten rechtlichen Außenwirkung den Kriterien genügt, die für eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO unabdingbar sind.

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    Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.11.2017 – 6 BN 1.17 –, juris, Rn. 6 f., und vom 20.7.1990 – 4 N 3.88 –, juris, Rn. 10 ff., sowie Urteile vom 15.6.2023 – 1 CN 1.22 – juris, Rn. 9, und vom 26.1.1996 – 8 C 19.94 –, BVerwGE 100, 262 = juris, Rn. 18; siehe auch LT-Drs. 17/16263, S. 33 und 39.

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    Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen jedenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Unabhängig davon, ob die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung des § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen aufgestellt hat,

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    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 ‒ 4 VR 5.14 ‒, juris, Rn. 12,

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    in jeder Hinsicht dem für die Außervollzugsetzung von Parlamentsgesetzen allgemein anerkannten besonders strengen Maßstab genügen,

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    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.11.2022 – 2 BvF 1/22 –, BVerfGE 164, 1 = juris, Rn. 160 ff., und vom 5.5.2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 157,394 = juris, Rn. 29; VerfGH NRW, Beschluss vom 18.1.2011 – VerfGH 19/10 –, juris, Rn. 40,

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    kann die Außervollzugsetzung einer untergesetzlichen Norm jedenfalls dann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn sich diese schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist.

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    St. Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.6.2024 – 4 B 506/24.NE –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

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    Hieran fehlt es schon, weil die Umsetzung der angegriffenen Bestimmungen der Dienstanweisung – ungeachtet ihrer nicht von vornherein ausgeschlossenen Vereinbarkeit mit § 31a JustG NRW – die Antragsteller nicht so konkret beeinträchtigt, dass eine einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist.

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    Die Antragsteller sind von den beanstandeten Regelungen über die Durchführung der Einlasskontrolle im Wesentlichen nur betroffen, weil sie als Verteidiger von Angeklagten, denen vorgeworfen wird, Teil einer linksextremen kriminellen Vereinigung zu sein, die im Februar 2023 in Budapest Angriffe auf Rechtsextreme verübt haben soll, zu Hauptverhandlungsterminen ab dem 13.1.2026 vorerst bis zum 12.1.2027 in Saal 1 des Prozessgebäudes des Oberlandesgerichts Düsseldorf geladen sind und hieran zur Wahrnehmung ihres Mandats teilzunehmen haben, wenn sie nicht gegen Berufsrecht verstoßen wollen. Zu diesen Terminen sind sie bereits unabhängig von den angegriffenen Bestimmungen aufgrund einer sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden des Staatsschutzsenats einer vergleichbaren Einlasskontrolle zu unterziehen. Eine Betroffenheit unabhängig von den anberaumten Verhandlungsterminen, für die die Anordnung des Vorsitzenden gilt, haben sie zumindest für die Zukunft nicht geltend gemacht. Die Umsetzung der angegriffenen Bestimmungen über die Einlasskontrolle jeweils zu Beginn der anstehenden Verhandlungstermine, die auch die Antragsteller als Verteidiger betrifft, beeinträchtigt sie damit nicht so konkret, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheint. Die Grenzen für die Ausübung des Hausrechts, auf das die Dienstanweisung gestützt ist, ergeben sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach § 176 GVG. Danach steht das Hausrecht in Gerichtsgebäuden dem Gerichtspräsidenten nur zu, sofern es nicht durch Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse der Vorsitzenden der Spruchkörper nach § 176 GVG verdrängt wird. Der Gerichtspräsident darf als Inhaber des Hausrechts insbesondere nicht einem Zuhörer den Zutritt zum Sitzungssaal verwehren, solange diesem Zutritt keine sitzungspolizeilichen Anordnungen entgegenstehen.

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    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2011 – 7 B 17.11 –, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 19.1.1982 – 5 StR 166/81 –, BGHSt 30, 350 = juris, Rn. 9, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 6.2.2007 – 1 BvR 218/07 –, juris, Rn. 14; aus BVerfG, Beschluss vom 14.3.2012 – 2 BvR 2405/11 –, juris, Rn. 24, unter Bezugnahme auch auf BVerfG, Beschluss vom 11.5.1994 – 1 BvR 733/94 –, juris, Rn. 8, ergibt sich nichts anderes, weil sich die Entscheidung vom 14.3.2012 nicht zum Verhältnis zwischen Hausrecht und sitzungspolizeilicher Befugnis des Vorsitzenden verhält.

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    Den Antragstellern droht nicht, in Umsetzung der angegriffenen Bestimmungen der Dienstanweisung vom Zutritt zum Sitzungssaal ausgeschlossen zu werden, ohne dass diesem Zutritt eine sitzungspolizeiliche Anordnung entgegensteht. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat durch den Senatsvorsitzenden mit Beschluss vom 18.12.2025 – III-7 St 1/25 – gemäß § 176 GVG aus Sicherheitsgründen die Durchführung einer Einlasskontrolle nach Maßgabe der Hausordnung angeordnet, der sich sämtliche Zuhörer (einschließlich der Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens), Zeugen, Dolmetscher und Sachverständige sowie die Verteidiger zu unterziehen haben. Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden unter III. Nr. 5 des Beschlusses vom 18.12.2025 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit den angegriffenen Bestimmungen der Dienstanweisung des Gerichtspräsidenten. Lediglich die Zuständigkeit für Ausnahmeentscheidungen im Einzelfall ist nach der sitzungspolizeilichen Anordnung dem Vorsitzenden vorbehalten und nicht dem Gerichtspräsidenten, wie dies in der Dienstanweisung vorgesehen ist. Die Antwort, die der Antragsteller zu 1. vom Vorsitzenden des Staatsschutzsenats auf seine Nachfrage hierzu erhalten hat, ändert nichts an der im Wege der Auslegung nach dem Empfängerhorizont aller Adressaten zu ermittelnden Reichweite der sitzungspolizeilichen Anordnung. Gerade wegen der darin enthaltenen im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung droht den Antragstellern nicht, in Anwendung der angegriffenen Bestimmungen nach anderen Regeln keinen Zutritt zum Sitzungssaal zu erhalten als nach der rechtlich vorrangigen sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden.

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    Ungeachtet dessen ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung auch deshalb nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, weil bereits höchstrichterlich anerkannt ist, dass § 176 GVG die Anordnung der Durchsuchung von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände – auch in Gestalt von Einlasskontrollen in den dem Sitzungssaal vorgelagerten Räumlichkeiten – rechtfertigen kann und dem Vorsitzenden die sog. sitzungspolizeilichen Befugnisse auch gegenüber Verteidigern verleiht. Nachdem in bestimmten Fällen in der Vergangenheit der konkrete Verdacht entstanden war, inhaftierten terroristischen Gewalttätern seien mit Hilfe ihrer Verteidiger Waffen und Sprengstoff zugeführt worden, erscheint es angesichts der von Gewalttätern in der Vergangenheit gezeigten Haltung nicht sachfremd, wenn der Senatsvorsitzende – auch wenn hier keine terroristischen Straftaten, sondern die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, versuchter Mord, Sachbeschädigung und verschiedene Vermögensdelikte Gegenstand der Verhandlung sein werden – wie hier ausweislich dessen, dass die Anordnung vom 18.12.2025 aus „Sicherheitsgründen“ ergangen ist, die abstrakte Gefahr sieht, dass die Angeklagten mit Hilfe ihnen auch ohne Wissen der Verteidiger zur Verfügung stehender Gegenstände in die Lage versetzt werden könnten, die Hauptverhandlung empfindlich zu stören, und deshalb – zugleich im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Anwälte – zur Ausschaltung solcher und ähnlicher Gefahrenquellen auch die Verteidiger in die allgemeinen Kontrollmaßnahmen einbezieht. Dass durch derartige Vorkehrungen auch Verteidiger getroffen werden, die keinen Anlass zu der Annahme gegeben haben, sie würden die „Ordnung in der Sitzung“ gefährden oder gar Gewalttäter unterstützen, muss dann im Interesse der Sicherheit in Kauf genommen werden. Derartige Eingriffe stehen nicht außer Verhältnis zu dem gegebenen Anlass und belasten die betroffenen Verteidiger – auch mit Blick auf ihr Persönlichkeitsrecht, ihre Berufsfreiheit, die durch Gesetz oder Berufsordnung beschränkbare Freiheit der Advokatur nach § 1 BORA und ihre Stellung als Organe der Rechtspflege – nicht unzumutbar. Die vom Senatsvorsitzenden angeordneten Kontrollmaßnahmen sind hinreichend präzise formuliert und in ihrer Intensität sachgerecht abgestuft. Die Durchsuchung der Person der Verteidiger beschränkt sich danach zunächst auf das Abtasten der Kleidung mit Hilfe eines Metalldetektors. Darüberhinausgehende Durchsuchungsmaßnahmen dürfen die durchsuchenden Beamten von sich aus nur dann treffen, wenn das Suchgerät anspricht; auch in diesem Fall ist die Durchsuchung auf diejenigen Kleidungsteile zu beschränken, von denen die Reaktion ausgegangen ist. Eine Kontrolle über das unabdingbar Erforderliche hinaus erfolgt nicht. Über jede weitere Maßnahme und Ausnahme von der sitzungspolizeilichen Anordnung hat allein der Vorsitzende zu befinden, dessen Entscheidung im Einzelfall einzuholen wäre. Danach liegt es bei sachgerechter Durchführung der angegriffenen Verfügung in der Hand der Verteidiger, selbst dafür Sorge zu tragen, dass der „begründete Verdacht“, sie führten „verbotene Gegenstände“ mit sich, gar nicht erst entsteht, eine eingehendere Durchsuchung ihrer Person – nach entsprechender Entscheidung des Vorsitzenden – also unterbleiben kann.

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    Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.4.1978 – 2 BvR 202/78 –, BVerfGE 48, 118 = juris, Rn. 17 ff., zu einer im Wesentlichen vergleichbaren Fallgestaltung, vom 29.9.1997 – 2 BvR 1676/97 –, juris, Rn. 25 ff., und vom 5.1.2006 – 2 BvR 2/06 –, juris, Rn. 3 ff.

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    Die Einbeziehung von Verteidigern in die sitzungspolizeilich angeordneten Einlasskontrollen verletzt diese nicht im Verhältnis zu anderen prozessbeteiligten Organen der Rechtspflege in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Von prozessbeteiligten Vertretern des Staates, die nicht nur zur Verfolgung und Wahrung des staatlichen Strafanspruchs im Rahmen rechtsstaatlicher Verfahrensregeln berufen, sondern zugleich kraft ihres Amtes zur Fürsorge für die Angeklagten verpflichtet sind, geht keine Gefahr für die Ordnung in strafgerichtlichen Hauptverhandlungen aus.

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    Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.4.1978 – 2 BvR 202/78 –, BVerfGE 48, 118 = juris, Rn. 27.

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    Strengere Anforderungen ergeben sich auch nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.

    21
    Vgl. EGMR, Urteil vom 14.11.2000 – 35115/97 –, Tz. 28.

    22
    Auf Rechte der angeklagten Personen nach Art. 6 Abs. 3 EMRK können sich die Antragsteller als Verteidiger gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch bei einer etwa in Betracht kommenden Anlehnung an § 32 BVerfGG ohnehin nicht berufen. Aus der eine Schuld des Verteidigers erfordernden Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO ergibt sich nichts anderes.

    23
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

    24
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 1.1.3, 1.5 und 35.6. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.2.2025 beschlossenen Änderungen legt der Senat pro Antragsteller die Hälfte des Auffangwerts zugrunde.

    25
    Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

    RechtsgebieteEinlasskontrolle, Berufsfreiheit, Hausrecht, Gleichbehandlungsgrundsatz, PersönlichkeitsrechtVorschriften§ 169 GVG, § 176 GVG, Art. 3 GG, Art. 12 GG