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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung

    Keine Chance auf VKH, wenn Frist zur Nachreichung versäumt wird

    | Immer noch tappen Rechtsanwälte in diese Falle: VKH-Unterlagen sollen nachgereicht werden und der Mandant versäumt schuldlos die Frist. Das ist nicht automatisch ein Grund dafür, dass das Gericht die VKH bewilligen wird. Der Anwalt muss trotzdem die Gründe für die Verspätung sorgfältig darstellen, was eine Entscheidung des OLG Hamburg zeigt (6.1.21, 12 WF 168/20, Abruf-Nr. 220516 ). |

     

    Grundsätzlich müssen dem Gericht der formgerechte Antrag und entsprechende Belege bereits vor Abschluss des jeweiligen Rechtszugs vorliegen (BGH 17.10.13, III ZA 274/13, Abruf-Nr. 133598). Stimmt das Gericht zu, dass Dokumente nachgereicht werden, und setzt es hierzu eine Frist, ist diese strikt einzuhalten. Nach dem LAG Hamm kann in diesen Fällen trotzdem rückwirkend VKH bewilligt werden (14.6.19, 14 Ta 566/18). Das OLG Karlsruhe hingegen lehnt dies ab, egal welche Gründe für die Fristversäumnis vorgelegen haben mögen (6.10.03, 16 WF 161/03). Die Hamburger OLG-Richter meinen: Die Partei, die die VKH retten will, darf in solchen Fällen nicht nur vortragen, dass sich die unterlassene Weiterleitung der Erklärung nicht mehr rekonstruieren lasse. Auch eine jüngere Entscheidung des BSG untermauert, dass Anwälte besonders aufmerksam sein müssen, um Gebührenverluste zu vermeiden (5.9.19, B 2 U 149/19 B, Abruf-Nr. 46340112).

     

    PRAXISTIPP | Die schlichte Angabe genügt nicht, um darzustellen, dass die Frist schuldlos versäumt worden ist. Der Anwalt muss sich vielmehr an den Maßstäben der Wiedereinsetzungsanträge orientieren, die die detaillierte Darstellung erfordern, wie und warum die Frist versäumt wurde. Hierzu zählen z. B. krankheitsbedingte Ausfälle oder ggf., was den Mandanten konkret gehindert hat, die Dokumente rechtzeitig zusammenzustellen. Vorsicht: Auch ein pauschaler Hinweis, dass Dokumente coronabedingt verspätet eingereicht wurden, kann das Gericht unbeeindruckt lassen (AK 21, 2).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Das Gericht muss über PKH/VKH entscheiden oder Termin verlegen, AK 20, 185
    • Fehlende Unterschrift rechtfertigt keine Aufhebung, Abruf-Nr. 46376332
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 38 | ID 47115182