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  • 19.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133598

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 17.10.2013 – III ZA 274/13

    Beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung gegen die Klage und reicht er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst ein, nachdem die Klage bereits zurückgenommen wurde, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht.


    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

    beschlossen:

    Tenor:

    Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 30. April 2013 - 54 T 16/13 - wird zurückgewiesen.

    Gründe

    I.

    1

    Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid über eine Forderung für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen. Nachdem die Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt und die Klägerin ihren Anspruch begründet hatte, beantragte die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Klageerwiderungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und führte zu ihrer Verteidigung aus, sie habe die abgerechneten Leistungen weder in Auftrag gegeben noch in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 nahm die Klägerin ihre Klage teilweise zurück. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 gab das Amtsgericht der Beklagten unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf, binnen zwei Wochen die ausstehende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einzureichen.

    Am 28. Februar 2013 erklärte die Klägerin die vollständige Klagerücknahme. Noch am selben Tag ersuchte das Amtsgericht die Beklagte um Mitteilung, ob der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen werde. Am 5. März 2013 reichte die Beklagte die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein und bat weiterhin um Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

    2

    Mit Beschluss vom 6. März 2013 hat das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beklagte im Rahmen des § 115 ZPO auf ihren Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO als Vermögenswert, der ihre Kosten abdecke, zu verweisen sei. Dass dieser Anspruch nicht realisierbar sei, sei weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen und zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen.

    3

    Die Beklagte möchte den Beschluss des Landgerichts mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde anfechten und beantragt hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

    II.

    4

    Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

    5

    1. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung der Frage fehle, ob der Beklagte nach Klagerücknahme und vor Entscheidung über die Prozesskostenhilfe vorrangig auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu verweisen sei.

    6

    a) An diese Zulassung ist der erkennende Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Allerdings ist der Zulassungsgrund nicht gegeben, weil die vom Landgericht dargestellte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist. Der erstinstanzliche Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten war bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor Beendigung des Verfahrens eingereicht wurde.

    7

    b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Abschluss des Verfahrens - etwa (wie hier) durch Klagerücknahme - nur dann in Betracht, wenn zuvor der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vollständig eingereicht worden ist (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964, 1965 Rn. 10, S. 1966 Rn. 21 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2012 - I-19 W 17/12, BeckRS 2012, 11879). Diese Voraussetzungen waren auch in dem Fall gegeben, welcher dem von der Beklagten herangezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2009 (XII ZB 152/09, NJOZ 2010, 2687, 2688 f Rn. 10 f, 20) zugrunde lag. Im vorliegenden Fall war die (vollumfängliche) Klagerücknahme indes eingegangen, bevor die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten eingereicht wurde.

    8

    c) Mithin lagen die Voraussetzungen für eine (rückwirkende) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Insoweit ist es ohne Belang, dass das Amtsgericht der Beklagten unter Hinweis auf die in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgesehene Sanktion vor Eingang der Klagerücknahme eine Frist zur Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt hatte und die Einreichung dieser Erklärung innerhalb der eingeräumten Frist erfolgt war. Mit der Fristsetzung sollte der Beklagten im Stadium des noch anhängigen Prozesses (vor der vollständigen Klagerücknahme) vor Augen geführt werden, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen werden kann, wenn sie die geforderte Erklärung (nebst Belegen) nicht innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist vorlegt. Ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf, dass sie sich unbeschadet vom weiteren Verfahrensgang bis zum Fristablauf Zeit lassen könne, wurde hierdurch nicht begründet. Der anwaltlich vertretenen Beklagten musste von vornherein bekannt sein, dass es für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedurfte.

    9

    d) Auf die Frage, ob die Beklagte im Hinblick auf ihren (realisierbaren) Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht bedürftig ist, weil sie mit diesem Anspruch über einsetzbares Vermögen zur Kostendeckung verfügt, kommt es nach alledem nicht an.

    10

    2. Liegt der vom Landgericht angenommene Zulassungsgrund demnach - mangels Entscheidungserheblichkeit der dargestellten Rechtsfrage - tatsächlich nicht vor, so ist allein auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde in der Sache selbst abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - V ZA 17/09, BeckRS 2010, 08913 Rn. 1 sowie [für die Revision] Beschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, BeckRS 2013, 10584 Rn. 9 und vom 25. Juni 2003 - IV ZR 366/02, BeckRS 2003, 05893).

    11

    Die Rechtsbeschwerde hat indessen keine Aussicht auf Erfolg. Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten war, wie ausgeführt, zurückzuweisen, weil die Beklagte die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor der Beendigung des Rechtsstreits eingereicht hat.

    Schlick

    Tombrink

    Vorschriften§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 115 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 114 Satz 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO