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  • · Fachbeitrag · Kanzleiwechsel

    Zwischen zwei Büros:Sorgfaltspflicht beim Kanzleiumzug

    | Wenn ein Anwalt in eine neue Kanzlei zieht oder seine alte Bürogemeinschaft verlässt, muss er dies besonders sorgfältig organisieren. Nutzt er noch das alte Sekretariat, muss er engen Kontakt halten und prüfen, ob mündliche Anweisungen befolgt und Fristen notiert werden. |

    1. BSG betont erhöhte Sorgfaltspflichten

    In einem Fall des BSG löste sich ein Anwalt aus einer Bürogemeinschaft und nutzte vorübergehend noch die Infrastruktur seines früheren Büros. Er bat eine Angestellte telefonisch, eine Klagefrist zu notieren. Dies unterblieb jedoch. Das BSG gewährte keine Wiedereinsetzung (3.8.16, B 6 KA 5/16 B, Abruf-Nr. 189539).

     

    Besondere Situationen erhöhten die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei fristwahrenden Vorgängen. In der Rechtsprechung sei anerkannt: Wenn eine Kanzlei in ein neues Bürogebäude umzieht und beeinträchtigte Geschäftsabläufe absehbar seien, ist dies besonders gut vorzubereiten. Es müssen geeignete Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße und fristgerechte Weiterbearbeitung getroffen werden. Der Anwalt hätte sich durch eine erneute telefonische oder persönliche Kontrolle vergewissern müssen, dass die Frist bzw. der Wiedervorlagetermin korrekt notiert ist oder sich dies durch die Angestellte per E-Mail bestätigen lassen müssen.

    2. Planung mit den Angestellten

    Bei einem Umzug oder perspektivischem Ausscheiden muss ein Anwalt für Präsenzzeiten sorgen oder regelmäßig Kontakt mit den Mitarbeitern halten. Mit den Angestellten sollte geplant werden, wann innerhalb der Woche Akten telefonisch oder persönlich besprochen werden und was in Eilfällen zu tun ist. Diese Planung sollte in einer schriftlichen Arbeitsanweisung festgehalten werden. Diese unterstützt als Beweismittel dann auch, dem Gericht eine ausreichende Kanzleiorganisation glaubhaft zu machen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Kanzleiwechsel in neuen Kammerbezirk, AK 16, 145
    • Kanzleimietvertrag vorbereiten und abschließen, AK 13, 113
    • Kanzleiumzug: Das Vier-Stufen-System, AK 13, 28
    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 185 | ID 44301172