Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat klargestellt, dass der Arbeitgeber bei der Ermittlung der Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens grundsätzlich von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bzw. den ElStAM-Merkmalen ausgehen kann. Eine Ausnahme besteht nur, wenn er konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat, vor allem an der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen (LAG Hamm, Urteil vom 15.4.2015, Az. 2 Sa 1325/14, Abruf-Nr. 179521 ).
Kuschelsocken oder Geschenkpapier zum Rezept sind unzulässig: Solche Gutscheine der Apotheken stellen aus Sicht des Verwaltungsgerichts (VG) Münster einen verbotenen Rx-Bonus dar. Dabei sei unerheblich, welchen Wert ...
Die Zahl der Apotheken in Deutschland ist zum Ende des Jahres 2015 auf 20.249 gesunken. Das sind 192 Apotheken weniger als Ende 2014. Damit hält der Abwärtstrend weiter an, hat sich aber abgeschwächt.
Im Rahmen des Übergangs von der stationären Krankenhausbehandlung in die ambulante Behandlung soll vor allem das Entlassmanagement, das weiterhin als von der Krankenhausbehandlung umfasst angesehen wird, mit seiner Schnittstellenproblematik durch das GKV-VSG vereinfacht werden. Es geht um die Antwort auf die Frage, was niedergelassene Ärzte und Apotheker von einem den Patienten entlassenden Krankenhaus benötigen, um eine optimale Weiterbehandlung für diesen zu garantieren.
Wer den Kauf einer Immobilie in Thüringen plant, sollte diesen nach Möglichkeit noch in 2016 durchführen, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Ab 2017 steigt der Steuersatz nämlich von derzeit 5 auf dann 6,5 Prozent.
Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem ...
Apotheker dürfen sich mit Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließen. Das in § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verankerte Verbot ist verfassungswidrig (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12.1.2016, Az. 1 BvL 6/13, Abruf-Nr. 146453 ).