Ein Facharzt für Allgemeinmedizin ist mit dem Vorhaben gescheitert, zusammen mit weiteren Familienmitgliedern ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) als GmbH in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu betreiben. Aufgrund der Ausgestaltung der Verträge des Arztes und einer Zahnärztin mit der Gesellschaft sah zuletzt auch das BSG (29.11.17, B 6 KA 31/16 R) die Anforderungen an die ärztliche Tätigkeit in der Form einer juristischen Person des Privatrechts nicht erfüllt.
Der Hauptstadtkongress Medizin und Gesundheit ( www.hauptstadtkongress.de ), der vom 06. bis 08.06.2018 in Berlin stattfand, stand dieses Jahr ganz im Zeichen von Digitalisierung, künstlicher Intelligenz und Vernetzung ...
Im Mai 2018 fand in Erfurt der 121. Deutsche Ärztetag (DÄT) statt. Neben einer Vielzahl gesundheitspolitischer Themen war Gegenstand der Beratungen insbesondere die überfällige Reform der ...
Durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde die Ausgestaltung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei Vertragsärzten vollständig den Gesamtvertragspartnern (Kassenärztliche Vereinigungen und Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen) übertragen. Eine Regelprüfmethode ist nun nicht mehr vorgesehen. Im Zuge der Regionalisierung sind in den KV-Bezirken unterschiedliche Prüfsystematiken vereinbart worden. Mancherorts wird an der altbekannten Richtgrößenprüfung ...
Ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Hausarzt ist mit seinen Einwänden gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Honorarrückforderung von rund 250.000 Euro wegen implausibler Leistungsabrechnung nicht ...
Ab dem 25. Mai bringt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) weitreichende Änderungen für Praxen und MVZ. Verstöße können mit Geldbußen im Millionenbereich geahndet werden. Selbst wenn die Aufsichtsbehörden ...
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Die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr kann entfallen, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.02.2018 entschieden (Az. 26 U 72/17) und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts ...