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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    BSG lehnt besondere Honorarverteilungsregelungen für kleinere Alt-Praxen ab

    von RAin Dorit Jurgk, Kanzlei D+B Rechtsanwälte, www.db-law.de

    | Eine unterdurchschnittlich abrechnende Alt-Praxis kann einer Wachstumspraxis nicht gleichgestellt werden, wenn eine Fallzahlsteigerung innerhalb von 5 Jahren nicht erfolgen konnte. Dass der Arzt das Ausbleiben wachsender Patientenzahlen u. a. auf die hohe Arztdichte zurückführt, ist dabei unerheblich. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Urteil vom 02.08.2017, Az. B 6 KA 3/17 R). |

    Arzthonorar halb so hoch wie Fachgruppendurchschnitt

    Geklagt hatte ein Vertragsarzt, dessen Honorar in den streitigen Quartalen I ‒ IV/2009 nur wenig über der Hälfte des Fachgruppendurchschnitts lag. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) hatte dem Kläger beispielsweise für das Quartal III/2009 ein Regelleistungsvolumen (RLV) von knapp 12.000 Euro zugewiesen. Der Kläger erbrachte in diesem Quartal RLV-relevante Leistungen im Umfang von knapp 15.700 Euro und erhielt nach dem Honorarbescheid lediglich etwa 12.400 Euro vergütet.

     

    Arzt verweist auf schutzwürdige Belange kleinerer Alt-Praxen

    Der Kläger wandte sich gegen die RLV-Zuweisung und Honorarbescheide der betreffenden Quartale. Zudem beantragte er Praxisbesonderheiten und machte einen Ausgleich für eingetretene Honorarverluste geltend. Nach seiner Auffassung lassen die maßgeblichen Honorarverteilungsregelungen im Bezirk der beklagten KV rechtswidrig die schutzwürdigen Belange unterdurchschnittlich abrechnender Alt-Praxen, die ihren Sitz in einem überversorgten gesperrten Planungsbereich hätten, unberücksichtigt. Seine vergleichsweise niedrigen Fallzahlen könne er aufgrund der hohen Arztdichte nicht steigern. Da es ihm noch nicht möglich gewesen sei, den Fachgruppendurchschnitt zu erreichen, müsse er einer Wachstumspraxis gleichgestellt werden und es müsse ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb von 5 Jahren zu wachsen.