01.07.2011 · Fachbeitrag ·
Privatliquidation
Häufig stellt sich die Frage, ob die Abrechnungsziffer Nr. 31 GOÄ (Homöopathische Folgeanamnese) höchstens dreimal innerhalb sechs Monaten abgerechnet werden darf. Hierzu gilt: Die Einschränkung der Berechnungsfähigkeit ist als allgemeine Abrechnungsbestimmung zu Nr. 31 Bestandteil der GOÄ und demzufolge auch zu beachten.
01.07.2011 · Fachbeitrag ·
Auslegung
Im Gegensatz zum EBM oder der UV-GOÄ kann der Arzt mit der GOÄ auch solche Leistungen abrechnen, die im Leistungsverzeichnis nicht angeführt sind. Je länger die GOÄ nicht aktualisiert wird, umso häufiger ist das notwendig.