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  • · Fachbeitrag · Abrechnungsquiz

    Lösungen: Testen Sie Ihr GOÄ-Wissen!

    1. Ein Patient sucht Sie erstmals auf. Unter anderem ist eine TSH-Bestimmung erforderlich. Wie berechnen Sie diese?

    Lösung: d

    Da Nr. 4030 GOÄ zum Speziallabor gehört, wäre Lösung a nur zutreffend, wenn Sie die Bestimmung selbst durchführen. Lösung c wäre ein unzulässiges Inkasso für den Laborarzt. Da der Patient erstmals bei Ihnen ist, müssen Sie ihn nach § 4 Abs. 5 GOÄ über die zu erwartende Rechnung des Laborarztes aufklären. Lösung b ist deshalb nicht ausreichend.

    2. Sie machen einen akut angeforderten Hausbesuch am Mittwoch um 20.30 Uhr bei einem 5-jährigen Kind mit Bauchschmerzen und Übelkeit. Aus Anamnese und Untersuchung stellen sie die Diagnose: Übermäßige Zufuhr fetthaltiger Nahrung. Sie geben MCP. Anschließend warten Sie 40 Minuten ab, bei erheblicher Besserung können Sie den Heimweg antreten. Welche Zuschläge sind wie oft berechenbar?

    Lösung: c

    a ist falsch, denn Sie sind zwar sofort aufgebrochen, die Berechnung von E neben F ist aber ausgeschlossen. Bei b ist zusätzlich noch falsch, dass K2 nur bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr berechenbar ist. Dadurch, dass Sie 40 Minuten verweilt haben, ist die Nr. 56 GOÄ zweimal berechenbar, dazu jeweils F. Zusammen mit F zur Nr. 50 GOÄ ergibt sich eine dreimalige Berechnung.

    3. Im vorigen Fall haben Sie die Eltern befragt und ausführlich unterwiesen. Was rechnen Sie für die Anamnese und Beratung ab?

    Lösung: d

    Zwar haben Sie auch die Nr. 4 GOÄ erbracht, die Berechnung bei nicht-nachhaltigen Erkrankungen wird aber häufig abgelehnt und wäre auch nicht durchsetzbar. Sollten Sie sich doch dazu entschließen, spräche gegen Lösung b, dass das Kind mit fünf Jahren noch nicht eigenständig beraten werden kann. Lösung c scheidet aus, weil Nr. 3 GOÄ nicht neben Nr. 56 berechenbar ist. Da die Beratung ausführlich war, können Sie Nr. 1 GOÄ mit einem höheren Faktor berechnen (Begründung: "einschließlich ausführlicher Unterweisungen").

    4. Ein Patient ruft Sie aus dem Krankenhaus heraus an. Er erbittet Ihre Einschätzung und Rücksprache mit dem Chefarzt. Nach dem langen Patientengespräch (15 Minuten) rufen Sie den Chefarzt an und erörtern mit ihm das weitere Vorgehen. Was können Sie berechnen?

    Lösung: a

    Bei Privatpatienten sind Ihre Leistungen auch dann berechenbar, wenn diese sich in stationärer Behandlung befinden. d ist also falsch. Die Patientenberatung fand nicht neben dem Konsil statt, so dass sie berechnet werden kann (Lösung c ist falsch). Der Ausschluss der Nr. 3 GOÄ neben der Nr. 60 GOÄ greift aus demselben Grund nicht, so dass Sie sie nicht durch die Nr. 1 GOÄ ersetzen müssen (Lösung b falsch). Wenn Sie unnötigen Nachfragen vorbeugen wollen, sollten Sie die verschiedenen Uhrzeiten in der Rechnung angeben.

    5. Sie müssen eine Ultraschall-Untersuchung der Schilddrüse und der Bauch- und Beckenorgane machen. Besondere Schwierigkeiten weist die Untersuchung nicht auf. Wie berechnen Sie das?

    Lösung: a ist falsch

    Denn die Nr. 417 GOÄ ist nicht neben Nr. 410 GOÄ berechenbar. b ist unzureichend, denn die Vielzahl der untersuchten Organe berechtigt, die Nr. 420 GOÄ höher abzurechnen. d wäre richtig, wenn auch die Untersuchung der Schilddrüse schwieriger gewesen wäre. Als Begründung zu den höheren Faktoren der Nr. 420 GOÄ reicht, wenn Sie alle untersuchten Organe (etwa 7 bis 10) in der Rechnung anführen.

    6. Muss ein Patient auch dann bezahlen, wenn die Leistungen nicht erstattet werden?

    Lösung: a

    Der Arzt hat einen Honoraranspruch nach einer korrekten Rechnung. Ob die Versicherung erstattet, richtet sich nach Versicherungsbedingungen, die für den Arzt nur dann für die Abrechnung verbindlich wären, wenn der Patient vor der Behandlung auf eingeschränkte Erstattungen hingewiesen hat und der Arzt sich danach zu richten bereit erklärt. Mit einer vorherigen Vereinbarung kann das Recht des Patienten auf eine korrekte Rechnung nicht außer Kraft gesetzt werden.

    7. Muss ich als niedergelassener Arzt etwas unterschreiben lassen, wenn ich im Urlaub einen Praxisvertreter habe?

    Lösung: b 

    Es reicht, wenn der Patient vor der Behandlung über die Urlaubsvertretung informiert ist und sich behandeln lässt. Bei mit hohem Risiko verbundenen Maßnahmen (zum Beispiel Operationen) sollte der Patient aber ausdrücklich sein Einverständnis mit der Vertretung erklären und positiv bestätigen, dass er trotzdem die Rechnung von Ihnen erhält. Die Beihilfe hat damit nichts zu tun.

    8. Nach einer Ergusspunktion wird die Punktionsstelle mit sterilem Pflaster abgedeckt und mit mehreren Mulltupfern und großem Klebevlies komprimiert. Wie sind die Verbände abrechenbar?

    Lösung: a 

    Ein einfaches Pflaster ist keine Leistung nach Nr. 200 GOÄ und zudem wäre diese neben einer Punktion ausgeschlossen. Die Nr. 204 GOÄ ist berechenbar, denn die GOÄ verlangt für Nr. 204 GOÄ keine besondere Form (zum Beispiel zirkulär) des Kompressionsverbandes.

    9. Bei gleich bleibender Diagnose werden am 1.11. die Leistungen nach den Nrn. 1, 5 und 651 GOÄ erbracht, am 7.11. nach den Nrn. 1, 5, 253 GOÄ, am 25.11. nach den Nrn. 1, 7, 651, 253 GOÄ und am 2.12. nach den Nrn. 1, 5, 253 GOÄ. Welche Leistungen müssten in der Rechnung gestrichen werden?

    Lösung: b und c

    Am 7.11. muss die Nr. 253 GOÄ gestrichen werden, um in demselben Behandlungsfall die höher bewerteten Nrn. 1 und 5 GOÄ abrechnen zu können. Am 25.11. müssten Sie Nr. 1 GOÄ weglassen, weil eine Streichung der Nr. 651 GOÄ wegen deren höheren Bewertung unsinnig wäre. Am 2.12. liegt ein neuer Behandlungsfall vor, so dass nichts gestrichen werden muss.

    10. Sie besuchen (in einer Übergangsphase) einen kürzlich verzogenen Patienten, der nun 26 km entfernt wohnt. Dafür müssen sie 55 km fahren und sind zwei Stunden unterwegs. Wie berechnen Sie die Reisekosten?

    Lösung: c

    Ab einer Entfernung von mehr als 25 km werden die Reisekosten als „Reiseentschädigung“ nach § 9 GOÄ berechnet. Im Gegensatz zum Wegegeld (§ 8 GOÄ) zählt dabei nicht die Entfernung, sondern die Zahl der zurückgelegten Kilometer. Dabei kommt nicht die steuerliche Pauschale von 30 Cent pro Kilometer in Ansatz, sondern die 26 Cent pro Kilometer aus § 9 GOÄ. Anders als beim Wegegeld können sie auch Ihren Zeitaufwand zusätzlich berechnen. Der beträgt für eine Abwesenheit bis zu acht Stunden 51,13 Euro.

    Weiterführender Hinweis

    • Weitere Abrechnungsquiz zu Kassenabrechnung und IGeL können Sie online auch unter www.iww.de (in "myIWW" einloggen) ausfüllen.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 19 | ID 29850990