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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Kopien für eine PKV - was ist abrechenbar?

    | Regelmäßig werden Ärzte von privaten Krankenversicherungen aufgefordert, ihnen Kopien von Behandlungsunterlagen zuzusenden, um ihre Erstattungspflicht überprüfen zu können. Im einfachsten Fall betrifft die Anforderung eine Kopie des Arztbriefs, teilweise geht es aber auch um umfangreiche Unterlagen. Doch was können Sie dafür abrechnen? |

     

    Die Problematik

    Bietet die Versicherung von sich aus eine angemessene Kopiergebühr an, empfiehlt es sich in der Regel, dem zuzustimmen und die Unterlagen zu übersenden. Was gilt aber, wenn die Versicherung Ihnen auf Basis von Nr. 96 GOÄ (Schreibgebühr, je Kopie, 17 Cent) nur die 17 Cent pro Seite anbietet oder gar keine Aussage dazu trifft?

     

    Abrechnung von Kopien für private Krankenversicherungen

    Mit 17 Cent pro Seite müssen Sie sich nicht begnügen. Die Nr. 96 GOÄ gilt nur für Kopien bei Gutachten. Grundlage Ihrer Vergütung ist hier vielmehr § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (Ersatz von Aufwendungen). Sie können 50 Cent pro Seite berechnen. Dies wurde in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt (zum Beispiel Landgericht München, Urteil vom 19.11.2008, Az: 9 O 5324/08, Abruf-Nr. 110359).