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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    | Im „GOÄ-Spiegel“ erhalten Sie GOÄ-Abrechnungstipps für Ihre Praxis. Die Themen resultieren aus Fragen der „Abrechnung aktuell“-Leser oder aus GOÄ-Seminaren. In dieser Ausgabe geht es unter anderem um Impfungen, Gelenke, Quaddelbehandlung, Einmal-Medikamente, Allergiepass. |

    Die Impfung mit Kombinationsimpfstoffen: Wie berechnen?

    Zu dem Beitrag in der Ausgabe Nr. 10/2011 erreichte uns folgende Leserfrage: „Sicher gibt es den Ausschluss der Nr. 1 neben der Nr. 377 in der GOÄ. Aber ist dies auch der Sinn dieser Regelung? Wenn neben der Nr. 375 GOÄ eine Beratung nach Nr. 1 GOÄ zulässig ist, dann kann doch diese nicht wegfallen, nur weil noch eine weitere Impfung erfolgt. Dass der Arzt nur die Alternative hat, auf die Berechnung der Zusatzinjektion zu verzichten, kann nicht Sinn der Regelung sein und wird auch in anderen Veröffentlichungen so nicht gestützt.“

    Praxishinweis |

    Die Regelung mag sachlich nicht einsichtig sein, aber der Leser muss sie dennoch beachten! Durch den Weg - statt der Nr. 377 GOÄ die Nr. 1 GOÄ abzurechnen - erhält er die Chance, ein höheres Honorar zu erhalten. Ergänzend kommt hinzu, dass auch bei der Abrechnung der Nr. 1 GOÄ mit dem 2,3-fachen Faktor (im Beitrag war auf die Möglichkeit der Berechnung mit einem höheren Faktor hingewiesen worden) auf diesem Weg ein höheres Honorar resultiert.

    Die amtliche Begründung zur GOÄ von 1996 äußert sich zu dieser Regelung nicht. Der Mangel einer sinnvollen Erklärung führte wohl dazu, dass die Regelung in den führenden GOÄ-Kommentaren nicht erläutert, sondern nur „hingenommen“ wird. Veröffentlichungen, die explizit zur Nr. 377 GOÄ auf die Nicht-Berechenbarkeit der Nr. 1 GOÄ hinweisen, sind zum Beispiel der „Praxiskommentar GOÄ“ aus dem ecomed-Verlag und „Der GOÄ-Kommentar“ aus dem Thieme-Verlag.