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  • · Nachricht · KV-Abrechnungsradar

    Klage gegen Psychotherapie-Kürzungen (KBV) – Angaben zur Vorhaltepauschale (KVSH) – Regress-Ranking (KVRLP)

    Der aktuelle KV-Abrechnungsradar berücksichtigt die aktuellen Themen und Nachrichten aus den 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sowie der KBV. Es geht in dieser Ausgabe um die Vergütungsabsenkung psychotherapeutischer Leistungen in Höhe von 4,5 Prozent ab dem 01.04.2026, um eine exemplarische Abfrage in Zusammenhang mit der reformierten EBM-Vorhaltepauschale sowie um ein Regress-Ranking der gesetzlichen Krankenkassen.

     

    KBV klagt gegen Honorarkürzungen bei Psychotherapeuten

    Die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen wird zum 01.04.2026 um 4,5 Prozent abgesenkt. Diese Vergütungskürzung bezieht sich auf nahezu alle Leistungen, die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchführen und abrechnen (EBM-Abschnitt 35.2.1.). Nun hat die KBV mitgeteilt, gegen den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zu klagen. Weitere KVen hatten dieses Thema zuletzt aufgegriffen.

     

    KVSH: Angaben zur Vorhaltepauschale

    Die KV Schleswig-Holstein (KVSH) teilt im Zusammenhang mit der reformierten EBM-Vorhaltepauschale mit, dass die Hausarztpraxen nun für bestimmte Kriterien Angaben machen können. Für die Teilnahme am Qualitätszirkel (Kriterium 9) sowie die Durchführung der erweiterten Praxisöffnungszeiten (Kriterium 10) können die Angaben für das Quartal I/2026 in Form einer Eigenerklärung bis zur Abgabefrist der Abrechnung (15.04.2026) im Mitgliederportal eingetragen werden.

     

    Insgesamt sind 10 Kriterien mit der reformierten Vorhaltepauschale nach EBM-Nr. 03040 verbunden, die über die neuen Zuschläge nach den Nrn. 03041 (Zuschlag I, 10 Punkte) oder 03042 (Zuschlag II, 30 Punkte) entscheiden. Auch wenn diese Positionen von den KVen automatisch zugesetzt werden, benötigen die KVen dennoch die Angaben und Daten für eine korrekte Umsetzung. Das Beispiel der KVSH zeigt, dass alle Hausärztinnen und Hausärzte hier auf die Informationen der jeweils zuständigen KV achten sollten, um an dieser Stelle keine unnötigen Honorarverluste zu riskieren.

     

    • „EBM-Nr. 03040: So sichern sich Hausarztpraxen die neue Vorhaltepauschale ab Quartal I/2026“ (AAA 09/2025, Seite 2)
    • „Neue Vorhaltepauschale ab dem Quartal I/2026 – Fragen und Antworten rund um Nr. 03040“ (AAA 12/2025, Seite 3)
    • Schätzen Sie mithilfe des AAA Vorhaltepauschalenrechners ab, wieviele Kriterien Sie in Ihrer Praxis bereits erfüllen bzw. wie groß die Lücke bis zur jeweiligen Erfüllung noch ist.

     

    KVRLP: Regress-Ranking der gesetzlichen Krankenkassen

    Die KV Rheinland-Pfalz (KVRLP) hat ein Regress-Ranking für das Quartal IV/2025 veröffentlicht. Dieses Ranking zeigt, welche Krankenkassen den Praxen in diesen Zeiten besonders viel abverlangt hätten. Je höher eine Krankenkasse im Regress-Ranking stehe, desto höher sei auch der Zusatzaufwand, den sie insgesamt für die Arztpraxen im verursacht hätte, so die KV. Auf den ersten drei Plätzen sind dabei die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, die Techniker Krankenkasse und die DAK-Gesundheit gelandet.

    Quelle: ID 50795275