· EBM 2025
Entbudgetierungs-Gesetz: Erste Eckpunkte zur neuen Vorhaltepauschale beschlossen

| Eigentlich sollte der Bewertungsausschuss die neue hausärztliche Vorhaltepauschale bis zum 31.05.2025 beschließen. KBV und Krankenkassen konnten sich jedoch im Bewertungsausschuss nicht einigen. Nach der Verständigung über bestimmte Eckpunkte und die Einführung einer Konvergenzphase soll nun die Entscheidung am 17.06.2025 getroffen werden. Die Anpassung der Vorhaltepauschale ist neben der neuen Versorgungspauschale eines der Kernelemente im Gesetzespaket zur Hausarzt-Entbudgetierung. |
Worum geht es bei der Vorhaltepauschale?
Die hausärztliche Vorhaltepauschale nach EBM-Nr. 03040 ist bewertet mit 138 Punkten (17,10 Euro). Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt erfolgt ein Abschlag von 13 Punkten, bei Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Arzt ein Zuschlag von 13 Punkten. Die Nr. 03040 wird von der KV automatisch zu jeder Versichertenpauschale zugesetzt. Davon ausgenommen sind Behandlungsfälle, in denen ein Hausarzt auch Leistungen aus dem sogenannten KO-Katalog abgerechnet hat (siehe hierzu AAA 12/2023, Seite 2). Im Gesundheitsversorgungsverbesserungsgesetz (GVSG) ist festgelegt, dass die Regelungen über die Vorhaltepauschale (und die neue, bis zum 31.08.2025 zu beschließende Versorgungspauschale) so auszugestalten sind, dass sie weder zu Mehr- noch zu Minderausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung führen.
Da in den neuen Regelungen zur Vorhaltepauschale bestimmte Kriterien ‒ beispielsweise eine Mindestanzahl an Haus- und Pflegeheimbesuchen und bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten ‒ enthalten sein müssen, wird dies bei insgesamt unverändertem Punktzahlvolumen für die Vorhaltepauschale zwangsläufig zu Umverteilungen führen: Es wird Hausarztpraxen geben, deren Punktzahlvolumen für die Vorhaltepauschale steigt und es wird Hausarztpraxen mit einem geringeren Punktzahlvolumen geben.
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