Der Betriebsbegriff des § 24 Abs. 2 KSchG beruht auf einer gesetzlichen Fiktion und ist vom Betriebsbegriff des BetrVG entkoppelt. Es kommt auf eine tatsächliche betriebliche Einheit in Organisation und Verfolgung eines arbeitstechnischen Zwecks nicht an.
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungs- und zum Prozessrecht.
Die letzten Ferien sind kaum vorbei, schon stehen die nächsten vor der Tür. Und dabei ist nicht auszuschließen, dass auch hier das Thema Corona wieder eine Rolle spielen könnte. Im folgenden Beitrag wird anhand ...
Ungeimpfte Pflegekräfte haben keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirkt wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der Abwägung der ...
Das Tragen einer OP-Maske auf Anweisung des ArbG im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag aus dem Tarifvertrag.
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