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  • · Nachricht · Kostenrecht

    Vergleichsmehrwert: Greift für Zwischenzeugnis nur unter bestimmten Voraussetzungen

    | Für die Auslösung eines Vergleichsmehrwerts genügt es regelmäßig nicht, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis noch nicht erteilt hatte, insbesondere wenn der Anspruch angesichts der noch nicht abgelaufenen Kündigungsfrist noch gar nicht fällig war. |

     

    Auf diesen Grundsatz wies das LAG Berlin-Brandenburg hin (2.12.22, 26 Ta (Kost) 6078/22, Abruf-Nr. 233151). So führe die Nichterfüllung eines unstreitig bestehenden Anspruchs nicht zu einem Streit der Parteien und rechtfertigte auch nicht notwendig den Schluss, dass dieser Anspruch ungewiss war.

     

    Bei einem Zwischenzeugnis müsse jedoch unterschieden werden:

     

    • Davon ist auch für ein Zwischenzeugnis auszugehen, wenn dieses für den Fall des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht worden ist.

     

    • Anders kann zu entscheiden sein, wenn das Zwischenzeugnis dazu dienen soll, während einer langen Kündigungsfrist oder eines Kündigungsschutzprozesses Bewerbungen zu ermöglichen. Dann kann der Vereinbarung über das bisher ‒ ungeachtet der Geltendmachung ‒ nicht erteilte Zwischenzeugnis ein besonderer Wert zukommen.

     

    MERKE | Wird der Vergleich zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem ein vereinbartes Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht unmittelbar bevorsteht, kann daher ‒ insbesondere dann, wenn die Einigung längere Zeit vor der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ‒ durch eine Regelung über die Erteilung eines Zwischenzeugnisses ein Vergleichsmehrwert ausgelöst werden.

     
    Quelle: ID 48988320