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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Zuständigkeit bei der Überprüfung von Maßnahmen von Religionsgemeinschaften

    | Bei der Überprüfung von Maßnahmen von Religionsgemeinschaften hat sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob der Antragsteller durch eine Maßnahme seiner Religionsgesellschaft in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht. |

     

    So entschied es das Oberverwaltungsgericht Hamburg (7.9.22, 5 Bs 63/22). Nach der Entscheidung ergibt sich die Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle daraus, dass das Dienstrecht einschließlich des Disziplinarrechts dem Kern des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften zuzurechnen ist. Die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts der Religionsgesellschaft ist ‒ sofern diese es nicht selbst dem staatlichen Recht unterstellt (vgl. § 135 Satz 2 BRRG) ‒ der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen.

     

    Wenn und soweit die Kirche die Möglichkeit geschaffen hat, dienstrechtliche Streitigkeiten von einem kirchlichen Gericht beurteilen zu lassen, und somit Gelegenheit besteht, die Streitigkeit innerkirchlich beizulegen, gebietet es die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme gegenüber dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht den staatlichen Gerichten, über Fragen des kirchlichen Dienst- und Amtsrechts nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze in Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) jedenfalls nicht vor der Erschöpfung des hierfür eröffneten kirchlichen Rechtswegs zu entscheiden.

     

    MERKE | Der Klage bzw. dem einstweiligen Rechtsschutzantrag fehlt andernfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die ggf. nachfolgende Kontrolle durch staatliche Gerichte ist auf die Prüfung der Einhaltung elementarer Verfassungsgrundsätze beschränkt.

     
    Quelle: ID 48980643