Kommt ein ausgeschiedener ArbN seiner Pflicht nicht nach, Wettbewerb zu unterlassen, verliert er gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB seinen Anspruch auf die Karenzentschädigung. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens an ein im Aufbau befindliches Konkurrenzunternehmen wird von einem Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung von Konkurrenzunternehmen bezieht, umfasst. Das Unterlassen der Rückforderung eines solchen Darlehens steht dem Tätigwerden für das Unternehmen gleich, wenn das ...
70 Beamte der Städte Münster und Ibbenbüren erhalten eine Entschädigung in Höhe von jeweils 100 EUR monatlich, weil ihre Besoldung bis zum 31.5.13 gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß.
Eine gedankliche Zuordnung reicht für einen Kausalzusammenhang
zwischen zeitweiligem Ausfall eines ArbN und der Einstellung einer Vertretungskraft aus. Der ArbG muss die Vertretung bei Vertragsschluss
offenkundig ...
Im Fall der tariflichen ordentlichen Unkündbarkeit eines ArbN kann der ArbG grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aussprechen. Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung ...
Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die ...
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So setzen Sie die Vorgaben der KI-VO im Kanzleialltag sicher um
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Seit dem 01.11.2015 gelten im gesamten Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk höhere Mindestlöhne: 11,30 Euro in den alten und 10,90 Euro in den neuen Bundesländern. Ab Mai 2018 gelten 11,40 Euro im gesamten Bundesgebiet. Das Kabinett hat die Mindestlohnverordnung für die Branche am 21.10.2015 gebilligt.