Die Pflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, einen ArbN bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Krankenkasse abzumelden, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie löst gegebenenfalls Schadenersatzansprüche der Krankenkasse gegenüber dem ArbG bei Verletzung aus. Sie ist hingegen kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB für den ArbN (Arbeitsgericht Siegen, 24.2.15, 2 Ca 1553/14, Abruf-Nr. 144700 ).
Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, müssen diesen Betrag nur ermäßigt versteuern.
Wenn draußen die Sonne vom Himmel brennt, liegen auch in vielen Büros die Temperaturen deutlich über jeder individuellen Wohlfühltemperatur. Wer die wärmsten Wochen des Jahres im Büro statt am Strand verbringen ...
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da sie sich als unzulässig erwiesen haben. Eine Verfassungsbeschwerde von 14 ausländischen, auch im Inland tätigen Transportunternehmen genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, denn die Unternehmen sind gehalten, sich zunächst an die Fachgerichte zu wenden (1 BvR 555/15). Gleiches gilt für einen 17-jährigen Arbeitnehmer in der Systemgastronomie, ...
Eine PKH-Bewilligung kann nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen verspäteter Mitteilung einer Anschriftenänderung nur aufgehoben werden, wenn auch diese Verspätung der Anschriftenänderung absichtlich oder aus grober ...
„Der Arbeitsmarkt hat sich im Juni günstig entwickelt. Zum Ende der Frühjahrsbelebung geht die Arbeitslosigkeit weiter zurück.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Frank-J.
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Im Jahr 2014 wünschten sich rund 3 Millionen Erwerbstätige im Alter von 15 bis 74 Jahren mehr Arbeit, während knapp 1 Million Erwerbstätige lieber weniger arbeiten würden. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, wollten damit deutlich mehr Erwerbstätige länger als kürzer arbeiten. Nach Ergebnissen der Arbeitskräfteerhebung möchten Unterbeschäftigte ihre Wochenarbeitszeit dabei durchschnittlich um 11,3 Stunden erhöhen, Überbeschäftigte um durchschnittlich 11,1 Stunden reduzieren.