Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft ist nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit, wenn die dem ArbN auferlegten Einschränkungen
seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz
erheblich beeinträchtigen. Organisatorische Schwierigkeiten, die eine
Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des ArbN für ihn mit sich bringen kann, sind unerheblich.
Mehr als 23 Millionen Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf sogenannte vermögenswirksame Leistungen – doch nur 14 Millionen von ihnen nutzen diese auch. Fast jeder zweite Angestellte verzichtet also jährlich auf Geld, ...
Seit einem Jahr lebt Deutschland mit der Corona-Pandemie. Aus diesem Anlass ziehen der Bundesarbeitsminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, und der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit, Detlef ...
Das LAG Hamm hat eine wichtige prozessuale Entscheidung zur Darlegungslast des ArbN im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Weiterbeschäftigung getroffen.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat Abschlagszahlungen aus Coronahilfen vorerst bundesweit gestoppt. Am Freitag veröffentlichte das Ministerium dazu diese Text-Bild-Datei und legte auf Druck von Medien eine karge ...
Die im Kündigungsschreiben des ArbN geäußerte Bitte um Erstellung einer Rechnung über Fortbildungskosten, die der ArbG verauslagt hat, stellt ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein selbstständiges ...
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Was gilt jetzt?
Am 01.10. tritt das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung in Kraft. VE Vollstreckung effektiv zeigt Ihnen in einer neuen Sonderausgabe, was die neuen Regeln für die Vollstreckungspraxis bedeuten – mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und konkreten Beispielen.
Vergütungsvereinbarungen: jetzt prüfen und optimieren
Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigt: Viele Vergütungsvereinbarungen sind im Streitfall angreifbar. Die Sonderausgabe von AK Anwalt und Kanzlei zeigt Ihnen, woran sie typischerweise scheitern und wie Sie diese rechtssicher gestalten. Mit direkt nutzbaren Formulierungen für Ihre Kanzlei.
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Das Vorliegen einer Privatinsolvenz beim Antragsteller bereits vor Klageeingang hindert die Anordnung einer Zahlungsbestimmung bei der Bewilligung von PKH grundsätzlich nicht.