Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zum 07.06.2026 nicht gelungen ist. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 16.09.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto ...
Kaum ein Thema beschäftigt die arbeitsrechtliche Praxis derzeit so intensiv wie die Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB). Insbesondere, wenn eine Krankschreibung ...
Seit Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Nach knapp drei Jahren zeigt eine wachsende Zahl gerichtlicher Entscheidungen, wie die Arbeitsgerichte den neuen Schutzrahmen tatsächlich handhaben.
Mit dem Ende der Sommerferien kehrt in vielen Betrieben nicht nur der Arbeitsalltag zurück, sondern auch eine Frage, die spätestens seit der Pandemie fest zum Repertoire der Personalpraxis gehört: „Kann ich noch zwei Wochen von der Finca aus arbeiten?“ Die sogenannte Workation – die Verbindung von Arbeit („work“) und Urlaub („vacation“) – ist längst kein exotisches Randphänomen mehr, sondern ein handfestes Instrument im Wettbewerb um Fachkräfte.
ArbN, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich laut BAG (18.6.26, 2 AZR 213/25, Abruf-Nr. 254718 ) vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen ...
Eine nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses kann nicht gemäß § 140 BGB in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist umgedeutet werden.
Wenn der Versicherer Ersatzansprüche kürzt, sind gute Argumente gefragt. Die Sonderausgabe von VA Verkehrsrecht aktuell liefert sie Ihnen! Sie erfahren u.a, was die Gerichte zu Zulassungs- und Abschleppkosten sagen und welche Erstattung Sie verlangen können.
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
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Der ArbN hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er aus einem triftigen Grund darauf angewiesen ist. Dabei trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Diese ist aber abgestuft: Legt er einen triftigen Grund dar, genügt das schlichte Bestreiten des ArbG mit Nichtwissen nicht. Erheblich ist das Bestreiten nur, wenn der ArbG konkrete Umstände darlegt, die Zweifel an der Wahrheit der Angaben begründen.