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  • 14.02.2020 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Berufungsbegründung muss sich mit Urteilsargumentation auseinandersetzen

    Eine Berufungsbegründung die sich nur mit der Rechtsansicht der Gegenseite, nicht aber mit der Argumentation des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.