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  • 28.08.2015 · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Kündigung nach Entwendung von acht halben Brötchen unwirksam

    | Werden geringwertige Sachen (hier acht belegte Brötchenhälften) entwendet, kann dies grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Auch bei Handlungen, die gegen das Eigentum des ArbG gerichtet sind, ist eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich. Vielmehr muss in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden kann. Dabei ist zugunsten des ArbN zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er, angesprochen auf seine Verfehlung, mit den Vorwürfen umgeht. |