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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Sicherheitsmitarbeiter verlässt seinenKontrollbereich: Abmahnen oder fristlos raus?

    | Das Arbeitsverhältnis eines Sicherheitsmitarbeiters kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn er die ihm obliegende Ausgangskontrolle in einem besonders zu sichernden Bereich während eines erheblichen Zeitraums ohne Grund verlässt ( LAG Berlin-Brandenburg 9.9.15, 17 Sa 810/15, Abruf-Nr. 145839 ). |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG, ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, setzte den ArbN bei der Kontrolle des Ausgangs des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt ein. Der Produktionsbereich wurde durch ein Drehkreuz gesichert. Die Mitarbeiter konnten das Drehkreuz öffnen, sofern es nicht durch einen Zufallsgenerator gesperrt wurde. War es gesperrt, wurden sie durch das Wachpersonal kontrolliert. Der ArbN schaltete den Zufallsgenerator aus und verließ den Kontrollbereich, ohne für einen Ersatz zu sorgen. Er hielt sich anschließend aus privaten Gründen längere Zeit bei einem Mitarbeiter der Münzprägeanstalt auf, von dem er den Rest eines Kunststoffrohrs ohne den vorgeschriebenen Begleitschein entgegennahm und es in sein Kraftfahrzeug brachte. Während seiner Abwesenheit konnte der Produktionsbereich unkontrolliert verlassen werden. Wenige Tage später stellte die Münzprägeanstalt einen Verlust von Gold im Wert von ca. 74.000 EUR fest. Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG hat die außerordentliche Kündigung - anders als noch das Arbeitsgericht - für rechtswirksam gehalten. Der ArbN habe den von ihm zu sichernden Bereich ohne jede Veranlassung für einen erheblichen Zeitraum preisgegeben, als er nach einer Veränderung der Kontrolleinrichtung den Kontrollbereich verließ, ohne einen Ersatz herbeizurufen. Er habe damit das besondere Sicherungsinteresse der Münzprägeanstalt verletzt, für das der ArbG einzustehen habe.