Ein ArbG, der per Facebook von einem ArbN mit dem Ausdruck „fettes Schwein“ beleidigt wird, darf nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung aussprechen. Gegebenenfalls kann auch eine Abmahnung ausreichend sein. Es sind nach § 626 Abs. 1 BGB immer die Gesamtumstände abzuwägen.
Erstellt ein ArbN einen falschen Pfandbon, um sich das Pfandgeld rechtswidrig zuzueignen, ist der mit einer derartigen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch auch bei einem geringfügigen Schaden jedenfalls dann ...
Einem ArbN, der dem Betriebsratsvorsitzenden mit einem Hitlergruß
gegenübertritt, darf fristlos gekündigt werden. Diese Geste ist ein nationalsozialistisches Kennzeichen, das in einem Arbeitsverhältnis nicht ...
Bei der Einstellung von Bildern eines Konzentrationslagers auf Facebook mit entsprechenden Unterschriften handelt es sich, sofern dies im Kontext nicht erkennbar ist, nicht um von der Meinungsfreiheit gedeckte Satire. Gleichwohl kann eine hierauf gestützte Kündigung im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn die Interessenabwägung zugunsten des ArbN ausfällt.
Ein ArbG darf das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG als
beendet ansehen, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen erkennen lässt, um Massenentlassungen zu vermeiden ...
Leiharbeitnehmer werden – wenn sie nicht von Anfang an befristet
beschäftigt werden – meist gezielt für einen bestimmten Auftrag eingestellt. Fällt dieser fort, folgt in der Regel die Kündigung.
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Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.