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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Per Videoüberwachung zur Kündigung:Kassiererin fingiert Pfandrückgabe

    | Erstellt ein ArbN einen falschen Pfandbon, um sich das Pfandgeld rechtswidrig zuzueignen, ist der mit einer derartigen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch auch bei einem geringfügigen Schaden jedenfalls dann besonders gravierend, wenn der betreffende ArbN gerade damit betraut ist, die Vermögensinteressen des ArbG zu wahren. Der Verstoß gegen eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine mit Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Videoüberwachung nur im Beisein des Betriebsrats auszuwerten, führt jedenfalls dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung als Beweismittel und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist. Bei im Rahmen einer Videoüberwachung sich ergebenden „Zufallsfunden“ muss das Beweisinteresse des ArbG höher zu gewichten sein als das Interesse des ArbN an der Achtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war seit 1998 beim ArbG als stellvertretende Filialleiterin zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1.229,52 EUR beschäftigt. Überwiegend arbeitete sie als Kassiererin. Beim ArbG bestand eine Dienstanweisung, wonach kein Mitarbeiter sich selbst bedienen darf. Es galt das „Vier-Augen-Prinzip“.

     

    Der ArbG stellte fest, dass sich in der Filiale, in der die ArbN beschäftigt war, im Zeitraum von Juni bis Oktober die Inventurverluste in den Warengruppen Tabak/Zigaretten und Nonfood im Verhältnis zur vorausgegangenen Inventur mehr als verzehnfacht hatten. Es fiel zudem auf, dass insbesondere von der ArbN gebuchte Warenrücknahmen im Nonfood-Bereich immer wieder körperlich nicht im Bestand der Filiale vorhanden waren, ohne dass ein Abverkauf dieser Waren festgestellt werden konnte. Bei den daraufhin durchgeführten weiteren Kontroll- und Revisionsmaßnahmen konnten die Inventurverluste nicht aufgeklärt werden. Der konkrete Tatverdacht des ArbG richtete sich zunächst gegen die ArbN und eine weitere Mitarbeiterin.