Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats in einem Verfahren nach § 104 S. 2 BetrVG rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG vor.
Die falsche Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler“ kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer
unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen.
Auch wenn eine in Elternzeit befindliche ArbN wegen dieser Elternzeit nicht von einer Massenentlassung innerhalb von 30 Kalendertagen nach § 17 KSchG unmittelbar betroffen ist, bleibt ihr der durch das nicht ordnungsgemäße
Konsultationsverfahren vermittelte Schutz erhalten. Die Kündigung ist auch unwirksam, wenn sie erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums erfolgt.
Wer Befehle des Vorgesetzten wiederholt verweigert, verletzt den Kernbereich der militärischen Ordnung. Er kann deshalb fristlos aus dem Dienstverhältnis entlassen werden.
Das beharrliche Überschreiten der zulässigen Zahl von Minusstunden kann ein wichtiger Grund an sich für eine fristlose Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Angestellten sein.
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Hat ein Auszubildender versucht, Baumaterial im Wert von ungefähr 40 EUR zu entwenden, kann sein Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis zumindest dann außerordentlich kündigen, wenn der Auszubildende dabei noch aktiv versucht hat, seine Tat zu vertuschen.