Ein unterbliebenes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
ändert an der Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung zumindest dann nichts, wenn sich dem Vorbringen der Partei nach unter keinem rechtlichen Aspekt Anhaltspunkte für alternative Einsatzmöglichkeiten oder einer Erfolg versprechenden Umgestaltung des Arbeitsplatzes entnehmen lassen.
Der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten „Jihad-
Bewegung“ und der präventive Entzug des Reisepasses sind als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres ...
Ein ArbG kann das Arbeitsverhältnis mit einem ArbN kündigen, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann.
Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe außerordentlich zu kündigen und schließen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied nach Einleitung eines Verfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung und nach vorausgegangenen Verhandlungen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und ggf. andere Zuwendungen, so liegt darin regelmäßig keine nach § 78 ...
Der Anruf bei einer Gewinnspielhotline rechtfertigt keine fristlose Kündigung, wenn dem Arbeitnehmer private Telefonate gestattet sind, deren Umfang aber nicht klar festgelegt ist.
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Der 2. Senat des BAG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und gegebenfalls unter welchen Voraussetzungen Leih-ArbN bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten ArbN im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sind.