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  • 28.03.2018 · Fachbeitrag · Kündigung

    Zweijährige Haft ist keine Elternzeit und rechtfertigt Kündigung

    Ein ArbG kann das Arbeitsverhältnis mit einem ArbN kündigen, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann.