Betreffend betriebsbedingte Kündigungen hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass allein ein Hinweis auf „Corona“ oder einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie nicht ausreicht, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Bei der Berechnung und Bestimmung der anwendbaren Kündigungsfristen stellen sich dem kündigenden ArbG oft erhebliche Probleme. Die Checkliste gibt Antworten auf die Fragen.
Kurze Aufenthalte zu Toilettengängen in der eigenen Wohnung eines Außendienstmitarbeiters sind für sich genommen nicht ausreichend für eine fristlose Kündigung.
Ein ArbN beleidigt einen Kollegen und wird vom ArbG fristlos entlassen. Eigentlich ein klassischer Fall, wie er täglich vor deutschen Arbeitsgerichten landet. Aber diese „arbeitsgerichtliche Reise“ ging durch alle ...
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