Der Betriebsrat kann den ArbG nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitgliedern zu untersagen, einen gewerkschaftlichen Informationsstand aufzubauen und gewerkschaftliches Informationsmaterial zu verteilen. Der Betriebsrat hat insoweit kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Eine unterschiedliche Behandlung gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag verletzt nicht die negative Koalitionsfreiheit, solange ...
Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen ArbN unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu ...
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist darauf gerichtet, ArbN vor Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren.
Scheidet ein Unternehmen im Wege einer Anteilsübertragung (sog. Share-Deal) aus einem Konzernverbund aus, gilt eine Konzernbetriebsvereinbarung in diesem Unternehmen in der Regel als Gesamt- oder ...
Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend unterrichten sowie auf dessen Verlangen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewähren.
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