Der BR hat einen seiner Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) entsprechenden Anspruch gegen den ArbG auf Herausgabe der namentlich konkretisierten Information über Schwangerschaften. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informelle Selbstbestimmung der Schwangeren werden durch §§ 80, 89 BetrVG verhältnismäßig eingeschränkt. Die Weitergabe der Daten ist datenschutzrechtlich jedenfalls nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechten auch ...
Es bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken, den ArbG zu verpflichten, dem Betriebsrat Auskunft darüber zu erteilen, an welche ArbN Sonderzahlungen geleistet wurden. So entschied es das LAG Hessen.
Zur effektiven Wahrnehmung seiner Überwachungsrechte aus § 80 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz BetrVG
berechtigt, in die nicht anonymisierten Listen über die Bruttolöhne und ...
Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer ...
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Bei der Festlegung der Öffnungszeiten einer Sozialeinrichtung besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG – allerdings nur für die Arbeitszeiten.