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  • 18.12.2018 · Nachricht · Beamtenrecht

    Wenn nichts mehr geht: streiken auf dem Firmenparkplatz

    | Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen ArbN unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Eine solche Aktion kann – abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten – mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten ArbG vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein. |