Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft ist keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung.
Frauen sind durch eine Regelung, die ArbN, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, von der betrieblichen Altersversorgung ausnimmt, keinem höheren Risiko als Männer unterworfen.
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungs- und Prozessrecht.
Offensichtlich fachlich nicht geeignet ist, wer unzweifelhaft nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Bloße Zweifel an der fachlichen Eignung rechtfertigen es nicht, von einer Einladung ...
„Die konjunkturelle Schwächephase hinterlässt auch am Arbeitsmarkt leichte Spuren. Alles in allem zeigt er sich aber robust. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung haben im August zugenommen, das ...
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Der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des ArbN kann sich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Art. 17 Abs. DS-GVO als Unterfall der Löschung der betreffenden personenbezogenen Daten ergeben.