Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · AGG

    Entschädigung für nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Schwerbehinderten

    | Offensichtlich fachlich nicht geeignet ist, wer unzweifelhaft nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Bloße Zweifel an der fachlichen Eignung rechtfertigen es nicht, von einer Einladung abzusehen. |

     

    Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Es begründete das damit, dass sich Zweifel im Vorstellungsgespräch ausräumen lassen können. Der schwerbehinderte Mensch soll nach § 82 S. 2 SGB IX (jetzt § 165 Satz 3 SGB IX ) die Chance haben, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren und den öffentlichen Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen.

     

    Wurde der schwerbehinderte Mensch zu Unrecht nicht eingeladen, hat er einen Schadenersatzanspruch. Eine Entschädigung in Höhe von 0,75 eines Monatsgehalts kann nach § 15 Abs. 2 AGG angemessen sein, wenn es sich nicht um einen schweren Verstoß des Arbeitgebers handelt und eine befristete Beschäftigung für zunächst ein Dreivierteljahr ausgeschrieben war.

     

    Quelle | LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.7.2019, 5 Sa 82/18, Abruf-Nr. 210983

     

     

     

     

    > Zum Volltext (Abruf-Nr.: 210983)

     

    Quelle: ID 46124764