Bislang galten unter Zivilrechtlern die DS-GVO und die sich aus ihr ergebenden Betroffenenrechte – ähnlich wie Verstöße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – eher als „zahnloser Tiger“. Doch das Blatt könnte sich nun wenden: Zwei aktuelle Entscheidungen, in denen solche Verstöße mit fühlbaren Entschädigungszahlungen belegt worden sind, weisen den ersten Weg in eine andere Richtung.
Auf den Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen finden die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs Anwendung.
Geht dem öffentlichen ArbG die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 S. 2 SGB IX in der bis zum 29.12.16 geltenden ...
Der ArbG hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen berühren, vor einer Entscheidung zu unterrichten und anzuhören. Dies gilt nicht, wenn ein als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannter ArbN die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zwar beantragt hat, über den Gleichstellungsantrag aber noch nicht entschieden ist.
Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts kann nach § 8 Abs. 1 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung zulässig sein, wenn es um den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der zu diesem Zweck ...
Fällt die Elterngeldzahlung wegen verspäteter Lohnzahlung niedriger aus, haftet der ArbG – gegebenenfalls anteilig – nach seinem Verschuldensanteil für die Differenz.
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Im Einstellungsverfahren besteht kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jedweder Art. Er darf bei einem Arbeitnehmer vielmehr nur Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren einholen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein können.