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  • · Fachbeitrag · Schwerbehinderung

    Vor Entscheidung über Gleichstellungsantrag wird Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Der ArbG hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen berühren, vor einer Entscheidung zu unterrichten und anzuhören. Dies gilt nicht, wenn ein als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannter ArbN die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zwar beantragt hat, über den Gleichstellungsantrag aber noch nicht entschieden ist. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG betreibt ein Jobcenter. Die Schwerbehindertenvertretung macht die Verletzung ihrer Beteiligungsrechte geltend. Beim ArbG ist eine ArbN beschäftigt, die als behinderter Mensch mit einem GdB von 30 anerkannt ist. Diese hat einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt und den ArbG hierüber informiert. Während des laufenden Antragsverfahrens setzte der ArbG die ArbN für die Dauer von sechs Monaten in ein anderes Team um. Die Schwerbehindertenvertretung hatte er zuvor nicht unterrichtet bzw. angehört. Später stellte die Bundesagentur für Arbeit die ArbN mit Rückwirkung zum Tag des Antragseingangs einem schwerbehinderten Menschen gleich.

     

    Die Schwerbehindertenvertretung begehrt im gegenständlichen Verfahren die Feststellung, dass der ArbG sie vorsorglich auch dann zu unterrichten und anzuhören habe, wenn behinderte ArbN auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen, welche bereits zuvor einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies dem ArbG mitgeteilt haben.