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  • 24.07.2020 · Nachricht · Schwerbehinderung

    Keine doppelte Pflicht zur Einladung

    | Geht dem öffentlichen ArbG die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 S. 2 SGB IX in der bis zum 29.12.16 geltenden Fassung (a. F.) zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung. |