Für Arbeitnehmer ist 2013 ein gutes Jahr. Beim Einsatz von 12 Brückentagen aus ihrem Urlaubskonto gewinnen sie kombiniert mit Wochenenden und Feiertagen nicht weniger als 42 zusammenhängende freie Tage für jeweils einen vier- oder fünftägigen Kurzurlaub.
Konflikte am Arbeitsplatz sind in der heutigen Arbeitswelt typisch. Nicht jeder Vorfall, der dem ArbN übel aufstößt, ist hingegen als „Mobbing“ zu bewerten. Insofern wird Mobbing als gezieltes, schikanöses, ...
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.00 soll einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festlegen. Hierbei soll auch die Benachteiligung wegen des Alters ...
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungs- und Vollstreckungsrecht.
Wenn der ArbG seine Verpflichtungen durch Nichtvergütung von Überstunden oder Rückstände in der Lohnzahlung nicht erfüllt, setzen sich die betroffenen ArbN dagegen oft durch Verweigerung von Überstunden, ...
Eine gesetzliche Grundlage für die Aufnahme von Dank und guten Wünschen in die Schlussformel eines Zeugnisses besteht für den ArbN ebenso wenig wie ein solcher auf konkrete Formulierungen (BAG 11.12.
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Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Erlaubnis und erfolgt vorübergehend. Eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis führt nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten.