Die in § 14 Abs. 3 TzBfG vorgesehene Möglichkeit der bis zu fünfjährigen sachgrundlosen Befristung bei älteren ArbN, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Zwar führt diese Vorschrift zu einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters. Diese ist hingegen sachlich gerechtfertigt, um das Ziel einer dauerhaften Beschäftigung älterer ArbN zu erreichen (BAG 28.5.14, 7 AZR 360/12, Abruf-Nr. 172175 ).
Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das ...
„Mit der Herbstbelebung ist die Zahl der arbeitslosen Menschen im Oktober deutlich gesunken. Die aktuellen wirtschaftlichen Unsicherheiten zeigen sich auf dem Arbeitsmarkt nicht.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der ...
1. Machen Arbeitnehmerinnen wegen geschlechtsbezogener Entgeltdiskriminierung Vergütungsdifferenzen zum Lohn, der den Männern gezahlt worden ist, geltend, handelt es sich um Erfüllungsansprüche, die nicht der Frist des § 15 Abs. 4 AGG unterliegen. 2. Vergütet ein Arbeitgeber Frauen bei gleicher Tätigkeit wegen ihres Geschlechts geringer als Männer, steht den Frauen ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu. (LAG Rheinland-Pfalz 14.8.14, 5 Sa 509/13, Abruf-Nr. 143094 )
1.§ 9 Abs. 1 AGG muss im Lichte des Europarechts ausgelegt werden. Soweit eine Ungleichbehandlung wegen der Religion betroffen ist, setzt das AGG die Richtlinie 2000/78/EG um. Die Auslegung des Artikels 4 Abs.
Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in ...
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Bei einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts kann die besondere Benachteiligung des einen Geschlechts durch ein dem Anschein nach neutrales Kriterium mit einem Verweis auf statistische Erhebungen dargelegt werden. Die herangezogene Statistik muss aber aussagekräftig und damit auf die umstrittene Fallkonstellation anwendbar sein (BAG 18.9.14, 8 AZR 753/13, Abruf-Nr. 143054 ).